Hartz IV und BAföG: Studentin bekommt Zuschuss zu Unterkunftskosten

Nichtauszahlung von BAföG wegen Erreichen der Bagatellgrenze unbeachtlich – Wird BAföG wegen Erreichen der Bagatellgrenze nicht ausgezahlt, steht dies einem Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunftskosten nach dem SGB II nicht entgegen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem Eilverfahren.

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BAG: Befristung eines Arbeitsvertrags an Hochschulen (Fachbereich Medizin)

BAG, Urteil vom 2. September 2009 – 7 AZR 291/08 – Nach § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG in der bis 17. April 2007 geltenden Fassung (jetzt: § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG) ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig. Die längere Befristungsmöglichkeit im Bereich der Medizin beruht auf der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Facharztausbildung. Sie gilt daher nur für wissenschaftliches Personal der medizinischen Fachrichtungen, nicht für Wissenschaftler anderer Fachbereiche. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

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VG Köln: Zulassungszahlen bei Vergabe von Studienplätzen abhängig von befristeten Arbeitsverträgen

VG Köln, Beschluss vom 21.02.2008, Az. 6 Nc 272/07 – Red. Leitsätze:

  1. Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der KapVO (3.) zu ermitteln.
  2. Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO und dabei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit, ausgedrückt in Semesterwochenstunden (Deputatstunden = DS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO).
  3. Eine Überschreitung der zulässigen Beschäftigungsdauer in einem gewissen zeitlichen Umfang kapazitätsrechtlich unschädlich, denn auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es primär insoweit nicht an.

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BAG: Zitiergebot bei Angabe der Befristungsgrundlage

BAG, Urteil vom 17.6.2009, 7 AZR 193/08 – Red. Leitsätze:

  1. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts reicht es nicht aus, dass im Arbeitsvertrag angegeben ist, die Befristung beruhe auf § 14 Abs. 3 TzBfG.
  2. Aus dem Wort „oder“ ergibt sich, dass beide Rechtfertigungsmöglichkeiten für die Befristung alternativ nebeneinander stehen und deswegen diejenige anzugeben ist, die für das Arbeitsverhältnis gelten soll.
  3. Das Zitiergebot dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.
  4. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung entspricht weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der tariflichen Regelung.

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BAG: Befristung bei Arbeitsvertrag mit studentischer Hilfskraft (2002)

BAG, Urteil vom 20.04.2005, 7 AZR 293/04, Befristung bei Arbeitsvertrag mit studentischer Hilfskraft – Amtl. Leitsätze:

  1. Die Befristung der seit dem 23. Februar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge mit studentischen Hilfskräften ist nach § 57e Satz 1 HRG iVm § 57f Abs 1 Satz 1 HRG nF für die Dauer von vier Jahren zulässig.
  2. Befristete Vorbeschäftigungszeiten nach dem HRG in der vormaligen Fassung bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.

Anm.: Die Entscheidung gilt für die Rechtslage eines am 23.02.2002 geschlossenen Arebitsvertrags und bei Beendigung durch Befristung zum 28. Februar 2003.

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BAG: Probezeitbefristung als zusätzliche Klausel überraschend und unwirksam

Teilzeitarbeitsverträge dürfen nicht doppelt durch Formulararbeitsverträge befristet werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine zusätzliche Vertragsbefristung ohne drucktechnische Hervorhebung, für unwirksam erklärt. In einem Formulararbeitsvertrag kann demnach nicht eine sechsmonatige Beendigung zum Ende der Probezeit neben der Befristung des Vertrags auf ein Jahr erfolgen.

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BAG: Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach deren Exmatrikulation

Die Beschäftigung eines Studenten als „studentische Hilfskraft” an einer Forschungseinrichtung setzt in der Regel voraus, dass er dem Studium nachgeht. Entfällt diese Voraussetzung, z. B. durch Exmatrikulation, ist eine Kündigung aus personenbedingten Gründen regelmäßig gerechtfertigt.

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BFH: Vorsitzende und Referenten des AStA sind Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuerrechts

BFH, PM vom 24.09.2008 – Der Vorsitzende und die Referenten des AStA sind Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuerrechts. Die an sie gezahlten Aufwandsentschädigungen sind als einkommensteuerpflichtiger Lohn zu behandeln.
I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines für den Zeitraum 1. Januar 1997 bis 30. September 2000 ergangenen, die Lohnsteuer betreffenden Haftungsbescheides. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Studentenschaft der Universität X. Sie ist nach § 62 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 6. Juni 1978 (HHG) i.d.F. vom 28. März 1995 (GVBl I 1995, 294 ff.) und den nachfolgenden Fassungen (§ 98 Abs. 1 Satz 2 HHG vom 3. November 1998, GVBl I 1998, 431 ff.; § 95 Abs. 1 Satz 2 HHG i.d.F. vom 31. Juli 2000, GVBl I 2000, 374 ff.) eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Klägerin, die sie vertretenden Organe –der allgemeine Studentenausschuss (AStA)– sowie die dafür handelnden Personen –die Vorsitzenden und Referenten des AStA– waren im streitigen Zeitraum auf Grundlage der Satzung der Studentenschaft vom … tätig (Satzung der Studentenschaft …, genehmigt mit Erlass des Hessischen Kultusministers … ).
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Erosion der Festanstellung, Studie des IAB

Immer häufiger weichen Festanstellungen Arbeitsverträgen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Gerade in IT-Berufen bietet die derzeitige Nachfrage einen gewissen Schutz. Dennoch sind weniger qualifizierte Arbeitsplätze ( z. B. Wissenschaftliche Hilfskräfte, Diplomanten-Stellen, Berufseinsteiger) oft nicht ausreichend. Die Umgehung der Festanstellung ist nicht schwer zu bewerkstelligen. So sind die Sachgründe des Gesetzes nicht immer an Dritte oder unawendbare Ereignisse gebunden (so wohl die Vertretung eines fest angestellten Arbeitnehmers wegen Krankheit oder Elternzeit).
Hausgemachte Befristungsgründe laden gerade zur Umstellung des Arbeitsmodells ein, wie die Einstellung für ein konkretes Projekt oder bei öffentlichen Arbeitgebern auch der Verweis auf ein beschränkt frei gegebenes Budget. Gerade im Bereich neuerer Technologien lassen sich bestimmte Arbeitvorgänge in Projekte unter- oder zergliedern und schon kann statt des Anstellungsvertrags eine (nur) befristete Anstellung geschaffen werden.

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