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	<description>Recht der befristeten Arbeitsverträge an Universitäten und Hochschulen.</description>
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		<title>Hartz IV und BAföG: Studentin bekommt Zuschuss zu Unterkunftskosten</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Sep 2009 11:16:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Nichtauszahlung von BAföG wegen Erreichen der Bagatellgrenze unbeachtlich &#8211; Wird BAföG wegen Erreichen der Bagatellgrenze nicht ausgezahlt, steht dies einem Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunftskosten nach dem SGB II nicht entgegen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem Eilverfahren.

Grundsicherungsträger verweigert Studentin Zuschuss zu Unterkunftskosten
Die 22-jährige Studentin [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nichtauszahlung von BAföG wegen Erreichen der Bagatellgrenze unbeachtlich &#8211; Wird BAföG wegen Erreichen der Bagatellgrenze nicht ausgezahlt, steht dies einem Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunftskosten nach dem SGB II nicht entgegen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem Eilverfahren.</p>
<p><span id="more-142"></span></p>
<h3>Grundsicherungsträger verweigert Studentin Zuschuss zu Unterkunftskosten</h3>
<p>Die 22-jährige Studentin erhält von ihrem Vater Unterhalt, der um etwa 5 Euro unter dem Betrag liegt, der ihr als BAföG-Leistung zustehen würde. Unter Verweis auf die Bagatellgrenze werden der Studentin aus dem Schwalm-Eder-Kreis diese 5 Euro nicht ausgezahlt. Weil die Studentin kein BAföG erhalte, könne sie auch keinen Zuschuss zu den Unterkunftskosten nach dem SGB II erhalten, so begründete der Grundsicherungsträger seinen ablehnenden Bescheid. Hiergegen klagte die Studentin und machte einstweiligen Rechtsschutz geltend. Um eine Kündigung der Wohnung zu vermeiden, habe sie zunächst die Miete beglichen. Ihr Dispositionskredit sei ausgeschöpft. Ohne einstweilige Anordnung sei sie daher gezwungen, ihr Studium aufzugeben.</p>
<h3>Landessozialgericht bestätigt Anspruch im Eilverfahren</h3>
<p>Die Darmstädter Richter gaben der Studentin Recht. Der Gesetzgeber habe zwar Auszubildende von dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausschließen wollen, die nach dem Gesetz zur Bundesausbildungsförderung „dem Grunde nach“ förderungsfähig seien. Die hier vorliegende Fallkonstellation habe er jedoch nicht bedacht. Diese Rege-lungslücke sei daher im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot zu schließen. Andernfalls würden Auszubildende mit einem Leistungsanspruch unterhalb der Bagatellgrenze benachteiligt. Denn sie müssten nicht nur auf den &#8211; wenn auch nur geringen &#8211; BAföG-Betrag unterhalb der Bagatellgrenze, sondern zudem auf den Zuschuss zu den Unterkunftskosten verzichten. Dieser Zuschuss könne jedoch ein Vielfaches der Bagatellgrenze betragen.</p>
<p>Weiter stellten die Darmstädter Richter im Rahmen der Eilentscheidung klar, dass für die Höhe des Zuschusses allein die Höhe der ungedeckten Unterkunftskosten maßgeblich ist und hierbei eine Anrechnung von Kindergeld nicht in Betracht kommt. Zudem dürfen Auszubildende an Stelle des Zuschusses nicht auf die Inanspruchnahme von Wohngeld verwiesen werden.</p>
<p>(AZ L 6 AS 340/08 B ER – Der Beschluss ist unanfechtbar.)</p>
<p>LSozG Darmstadt, den 20.05.2009, PM 13/09</p>

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		<title>BAG: Befristung eines Arbeitsvertrags an Hochschulen (Fachbereich Medizin)</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Sep 2009 15:48:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BAG, Urteil vom 2. September 2009 &#8211; 7 AZR 291/08 &#8211; Nach § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG in der bis 17. April 2007 geltenden Fassung (jetzt: § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG) ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BAG, Urteil vom 2. September 2009 &#8211; 7 AZR 291/08 &#8211; Nach § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG in der bis 17. April 2007 geltenden Fassung (jetzt: § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG) ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig. Die längere Befristungsmöglichkeit im Bereich der Medizin beruht auf der zeitlichen Inanspruchnahme durch die Facharztausbildung. Sie gilt daher nur für wissenschaftliches Personal der medizinischen Fachrichtungen, nicht für Wissenschaftler anderer Fachbereiche. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.</p>
<p><span id="more-74"></span></p>
<p>Der Kläger ist Diplom-Biologe der Fachrichtung Biochemie. Er war nach Beendigung seiner Promotion aufgrund zweier befristeter Arbeitsverträge in der Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 31. Dezember 2007 an einer medizinischen Hochschule des beklagten Landes beschäftigt. Nach dem zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag wurde die Befristung auf § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG gestützt.</p>
<p>Die gegen die Befristung zum 31. Dezember 2007 gerichtete Klage hatte in allen drei Instanzen Erfolg. Mit dem Kläger als Diplom-Biologen konnten nach § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG befristete Arbeitsverträge nur bis zur Gesamtdauer von sechs Jahren abgeschlossen werden. Dieser Zeitrahmen ist überschritten.</p>
<p><strong>Vorinstanz</strong>: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 11. Februar 2008 &#8211; 8 Sa 1368/07 -</p>

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		<title>VG Köln: Zulassungszahlen bei Vergabe von Studienplätzen abhängig von befristeten Arbeitsverträgen</title>
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		<pubDate>Tue, 18 Aug 2009 16:48:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[VG Köln, Beschluss vom 21.02.2008, Az. 6 Nc 272/07 &#8211; Red. Leitsätze:

Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der KapVO (3.) zu ermitteln.
Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>VG Köln, Beschluss vom 21.02.2008, Az. 6 Nc 272/07 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der KapVO (3.) zu ermitteln.</li>
<li>Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO und dabei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit, ausgedrückt in Semesterwochenstunden (Deputatstunden = DS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO).</li>
<li>Eine Überschreitung der zulässigen Beschäftigungsdauer in einem gewissen zeitlichen Umfang kapazitätsrechtlich unschädlich, denn auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es primär insoweit nicht an.</li>
</ol>
<p><span id="more-71"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Exner, &#8211; www.wissenschaftszeitvertrag.de</p>
<blockquote>
<h2>VG Köln: Ermittlung von Zulassungszahlen bei Vergabe von Studienplätzen (hier: Medizinstudium in Bonn)</h2>
<p><strong>VG Köln, Beschluss vom 21.02.2008, Az. 6 Nc 272/07</strong></p>
<h4>Tenor</h4>
<ol>
<li>Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.</li>
<li>Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.</li>
</ol>
<h4>Gründe</h4>
<p>Der Antrag hat keinen Erfolg.<br />
Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§§ 123 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung &#8211; VwGO &#8211; i.V.m. 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung &#8211; ZPO -).<br />
Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage bereits als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die für das Wintersemester 2007/2008 &#8211; WS 07/08 &#8211; durch Anlage 1 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2007/2008 vom 4.12.2007 (GVBl. NRW S. 601), durch die Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2007/2008 vom 6.7.2007 (GVBl. NRW S. 262) ersetzt worden ist, festgesetzte Zahl von 276 Studienplätzen für das erste Fachsemester &#8211; FS &#8211; der Vorklinischen Medizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Darüber hinaus ist jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Zahl der infolge sog. Überbuchungen der ZVS tatsächlich vergebenen 277 Studienplätze die vorhandene Kapazität unterschreitet.<br />
Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2007/2008 und damit auch für das WS 07/08 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung &#8211; KapVO) vom 25.8.1994 (GVBl. NRW S. 732), zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12.8.2003 (GVBl. NRW S. 544). Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der KapVO (3.) zu ermitteln.</p>
<h4>Lehrangebot</h4>
<p>Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit, ausgedrückt in Semesterwochenstunden (Deputatstunden = DS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO), wobei der Umfang der Lehrverpflichtung sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachschulen (LVV) vom 30.8.1999 (GVBl. NRW S. 518), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der LVV vom 29.5.2007 (GVBl. NRW S. 198), ergibt.<br />
Das MIWFT hat durch Erlass vom 15.10.2007 &#8211; 131-7.01.02.02.06 &#8211; das Lehrangebot wie folgt ermittelt:</p>
<p>Stellenart Stellen Deputat Deputatstunden W3 Universitätsprofessor 5 9 45<br />
W2 Universitätsprofessor 7 9 63<br />
A 15-13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben 2 9 18<br />
A 15-13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 3 5 15<br />
A 13 Akademischer Rat auf Zeit 7 4 28<br />
A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 3 7 21<br />
E13-15/TVÄ1-3 Wiss. Angest. (befristet) 12 4 48<br />
E13-15/TVÄ1-3 Wiss. Angest. (unbefristet) 4 8 32 insgesamt 43 insgesamt 270 zusätzliches Lehrangebot* 10 Lehrangebot (S) 280</p>
<p>* zusätzliches Lehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell anderer Lehrverpflichtung.</p>
<p>Diese Festsetzung begegnet bei der im vorliegenden (summarischen) Verfahren möglichen Überprüfung keinen Bedenken.<br />
Sie weist gegenüber den vergangenen Studienjahren, in denen sie von der Kammer nicht beanstandet worden ist, vgl. Beschlüsse der Kammer vom 31.1.2006 &#8211; 6 Nc 168/05 u.a. &#8211; und vom 20.2.2007 &#8211; 6 Nc 337/06 u.a. -, im Ergebnis keine Veränderungen auf. Allerdings wurden die bisherigen 3 Stellen für C 2-Oberassistenten und 7 Stellen für C 1-Wiss. Assistenten aufgrund einer Änderung im Haushaltsplan 2007 des MIWFT in eine entsprechende Anzahl von Stellen für Akademische Oberräte auf Zeit (A 14) und Akademische Räte auf Zeit (A 13) umgewandelt. Diesen Stellengruppen ist jedoch durch § 3 Abs. 1 Nr. 6a und 7a LVV in der durch das Hochschulfreiheitsgesetz vom 31.10.2006 (GVBl. NRW S. 474) geänderten Fassung das gleiche Lehrdeputat zugewiesen wie den C 2- Oberassistenten (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 LVV) bzw. den C 1-Wiss. Assistenten (§ 3 Abs. 1 Nr. 7 LVV), nämlich 7 DS bzw. 4 DS. Diese Deputate sind von der Kammer sowie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) im Zuge der ersten Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 21.2.2004 (GVBl. NRW S. 120) überprüft und nicht beanstandet worden. Vgl. Beschluss der Kammer vom 12.1.2005 &#8211; 6 Nc 558/04 u.a. -; OVG NRW, Beschlüsse vom 8.3.2005 &#8211; 13 C 126/05 -, vom 9.3.2005 &#8211; 13 C 127/05 -, vom 11.3.2005 &#8211; 13 C 162/05 &#8211; und vom 18.3.2005 &#8211; 13 C 176/05 -.<br />
Auch im Übrigen erscheint die Bemessung der den Stellen jeweils zugeordneten Lehrdeputate rechtmäßig. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Stellen wissenschaftlicher Angestellter im befristeten Dienstverhältnis auf Dauer mit Lehrpersonen besetzt wären, denen persönlich eine höhere Lehrleistung obliegt, als sie der Stelle zugeordnet ist. Bei keiner der Stellen befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter besteht auf Dauer eine Aufgabenzuweisung, die die Zuordnung eines Lehrdeputats von 4 DS (bzw. 2 DS bei den nicht voll beschäftigten Angestellten) nicht rechtfertigte. Nach den im vorliegenden Verfahren nur möglichen vorläufigen Feststellungen trifft auch keinen Stelleninhaber eine weitergehende individuelle Lehrverpflichtung. Im Einzelnen gilt für die vom Antragsgegner vorgelegten Anstellungsverträge der zum Stichtag 15.9.2007 auf den im Erlass des MIWFT vom 15.10.2007 ausgewiesenen 12 Stellen für Wissenschaftliche Angestellte in einem befristeten Dienstverhältnis Beschäftigten Folgendes:</p>
<p>Für vor dem 23.02.2002 geschlossene Verträge gilt das Hochschulrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.1.1999 (BGBl. I S. 18). Hiernach war eine Fünf-Jahresgrenze gemäß § 57c Abs. 2 Satz 1 HRG (1999) einzuhalten, wobei gemäß § 57c Abs. 3 HRG (1999) Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages, soweit er innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gab, auf die Höchstgrenze des § 57c Abs. 2 Sätze 1 und 2 HRG (1999) nicht anzurechnen waren. Außerdem setzte die Befristung des Arbeitsvertrages einen sachlichen Grund für die Befristung voraus (§ 57b Abs. 1 u. 2 HRG 1999).</p>
<p>Die Geltung des HRG 1999 ergibt sich aus § 57f Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich (HdaVÄndG) vom 27.12.2007, am 31.12.2004 in Kraft getreten (BGBl. I S. 3835), der nunmehr durch § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz &#8211; WissZeitVG) vom 12.4.2007, am 18.4.2007 in Kraft getreten (BGBl. I S. 506), inhaltsgleich ersetzt worden ist. Darüber hinaus ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG (= § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG i. d. F. des HdaVÄndG) der Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit Personen, die bereits vor dem 23.2.2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule, einem Hochschulmitglied i. S. v. § 3 des Gesetzes oder einer Forschungseinrichtung i. S. v. § 5 des Gesetzes standen, auch nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Gesetzes geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer &#8211; diese beträgt für nicht promovierte Mitarbeiter sechs Jahre und nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin neun Jahre &#8211; mit einer Laufzeit bis zum 29.2.2008 zulässig.</p>
<p>Für Arbeitsverträge, die nach dem 22.2.2002 geschlossen worden sind, stellt sich die Rechtslage &#8211; in arbeitsrechtlicher Hinsicht &#8211; wie folgt dar:<br />
Soweit Verträge über eine befristete Beschäftigung als Wissenschaftlicher Angestellter erstmals oder in der Verlängerung zwischen dem 23.2.2002 und dem 27.7.2004 auf der Grundlage der §§ 57a ff. HRG in der Fassung des 5. Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes (5. HRGÄndG) vom 16.2.2002 (BGBl. I S. 693) geschlossen worden sind, das &#8211; auch insoweit &#8211; durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27.7.2004 &#8211; 2 BvF 2/02 -, NJW 2004, S. 2803, wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig erklärt worden ist, war diesen Arbeitsverträgen zunächst nachträglich die gesetzliche Grundlage entzogen worden. Der Gesetzgeber hat alsdann mit dem genannten Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27.12.2004 die hier relevanten Vorschriften inhaltsgleich wieder in Kraft gesetzt und ihnen durch § 57f Abs. 1 Satz 1 HRG i. d. F. des Art. 1 HdaVÄndG Rückwirkung beigelegt mit Ausnahme für solche Arbeitsverträge, die zwischen dem 27.7.2004 (dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts) und dem 31.12.2004 (dem Inkrafttreten des HdaVÄndG) abgeschlossen worden sind. Für diese gilt das HRG 1999 entsprechend. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz enthält in § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 3 inhaltsgleiche Regelungen.<br />
In § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG, der insoweit mit § 57b Abs. 1 Sätze 1 und 2 HRG i. d. F. des HdaVÄndG identisch ist, ist die Befristung von Arbeitsverträgen von wissenschaftlichem Personal, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben.</p>
<p>Sämtliche Arbeitsverträge der befristet angestellten Mitarbeiter erfüllen diese Voraussetzungen. Soweit sie schon vor dem 23.2.2002 bei dem Antragsgegner beschäftigt waren, standen sie sämtlich in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Daher gilt für diesen Personenkreis eine Befristungsdauer bis zum 29.02.2008.<br />
Im Übrigen wäre eine Überschreitung der zulässigen Beschäftigungsdauer in einem gewissen zeitlichen Umfang kapazitätsrechtlich unschädlich. Denn auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es primär insoweit nicht an. Kapazitätsrechtlich maßgeblich ist vielmehr regelmäßig das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO), wonach für den Ansatz von Art und Zahl der Stellen der geltende Haushaltsplan maßgeblich ist. Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 8 KapVO, Rn. 3 m. w. N.<br />
Dieses Stellenprinzip führt dazu, dass eine Diskrepanz zwischen abstrakter Stellenwertigkeit und konkreter Besetzung in einem bestimmten Rahmen kapazitätsrechtlich nicht zwingend zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt. Dazu hat das OVG NRW, vgl. Beschluss vom 24.2.1999 &#8211; 13 C 3/99 -, daran anschließend etwa auch Beschluss vom 9.3.2005 &#8211; 13 C 130/05 u.a. -, u. a. ausgeführt:<br />
„Denn die Kapazitätsverordnung ist auf der Lehrangebotsseite geprägt vom sog. Stellenprinzip (§ 8 Abs. 1 KapVO). Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl. Demgemäß folgt das abstrakte Stellendeputat nicht und erst recht nicht automatisch der dienstrechtlichen oder vertraglichen Lehrverpflichtung des Stelleninhabers oder dem von ihm über seine Lehrverpflichtung hinaus tatsächlich erbrachten Lehrumfang oder &#8211; was hier in Betracht kommt &#8211; dem Lehrumfang, in dessen Voraussetzungen der Stelleninhaber inzwischen „hineingewachsen&#8221; ist (latente individuelle Lehrverpflichtung). Erst dann kann das mit Verfassungsrang ausgestattete Kapazitätserschöpfungsgebot vor dem Stellenprinzip Vorrang beanspruchen mit der Folge, dass auf eine Stelle ein gegenüber dem Stellendeputat höherwertiges individuelles Lehrdeputat des Stelleninhabers anzurechnen ist, wenn diese Stelle dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist und so ihr Amtsinhalt faktisch eine entsprechende Änderung erfährt. Vgl. hierzu Urteil des Senats vom 4. Dezember 1986 &#8211; 13 A 1829/86 u.a. -.</p>
<p>Das ist noch nicht der Fall, wenn im letztmöglichen Kapazitätsberechnungszeitpunkt die Verlängerung der Anstellung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters über die Fünf-Jahresgrenze hinaus erkennbar nur einem vorübergehenden Zweck, etwa der Deckung einer kurzfristigen Personallücke oder dem Abschluss eines Forschungsprojekts, dient oder das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses noch im Berechnungszeitraum oder gegen dessen Ende feststeht. Ergibt sich jedoch, dass die Hochschule erkennbar auf eine Verwendung des betreffenden Stelleninhabers auf erheblich längere oder unabsehbare Zeit und damit wie im Falle eines unbefristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters eingestellt ist, kann sie sich redlicherweise nicht mehr auf das abstrakte Stellenprinzip berufen, weil sie die Stelle faktisch in eine solche eines „unbefristeten&#8221; Angestellten umgewandelt hat. Das kann schon dann anzunehmen sein, wenn ein „Zeitangestellter&#8221; nach der Fünf-Jahresgrenze mehr als ein Jahr die Aufgaben eines „Dauerangestellten&#8221; wahrgenommen hat und entsprechend weiterbeschäftigt werden soll.&#8221;<br />
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erkennbar nicht gegeben. Sämtliche Arbeitsverträge entsprechen in der Dauer ihrer Befristungen den genannten Maßgaben.<br />
Nicht zu beanstanden ist aus kapazitätsrechtlicher Sicht schließlich, wenn befristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte im Stellenplan auf Stellen der Stellengruppen C 1 bzw. A 13 und umgekehrt Wissenschaftliche Assistenten (C 1) bzw. Akademische Räte auf Zeit (A 13) auf Stellen der Stellengruppe E13-15/TVÄ1-3 geführt werden, da die Stellen ein gleich großes Lehrdeputat aufweisen. Entsprechendes gilt, soweit Wissenschaftliche Mitarbeiter in einem befristeten Anstellungsverhältnis in kapazitätsfreundlicher Weise im Stellenplan auf Stellen mit einem höheren Lehrdeputat geführt werden. Etwaige Drittmittelbedienstete sind bei der Ermittlung des Lehrangebots nach § 8 Abs. 1 KapVO nicht zu berücksichtigen, da ihnen kein Lehrdeputat zukommt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2004 &#8211; 13 C 1286/04 -.</p>
<p>Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen &#8211; wie im Vorjahr &#8211; nicht vor.<br />
Soweit von einigen Antragstellern geltend gemacht wird, es sei aufgrund einer eventuellen Nichterfüllung der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen in anderen Lehreinheiten (Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin und Lehreinheit Klinisch- theoretische Medizin) von diesem Personenkreis eine Lehrleistung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich weder aus der Lehrverpflichtungsverordnung noch aus der KapVO. Die Kapazitätsermittlung erfolgt nach § 7 Abs. 3 KapVO ausschließlich anhand der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Die Aufteilung des Studiengangs Medizin in drei Lehreinheiten bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin gestellt werden können und weitergehende Anträge &#8211; jedenfalls im überschießenden Teil &#8211; abzulehnen sind. Aus diesem Grunde ist eine Beiziehung der Berechnungsunterlagen der Klinischen Lehreinheiten bei der Frage der Überprüfung der Ausbildungskapazität in der Vorklinischen Medizin entbehrlich. Vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, u.a. Beschluss vom 31.1.2006 &#8211; 6 Nc 168/05 u.a. &#8211; betreffend das WS 05/06 und Beschluss vom 20.2.2007 &#8211; 6 Nc 337/06 u.a. &#8211; betreffend das WS 06/07; ebenso OVG NRW, Beschlüsse vom 13.3.2006 &#8211; 13 C 97/06 &#8211; und vom 12.2.2007 &#8211; 13 C 1/07 -.<br />
Als Bruttolehrangebot ergeben sich demnach die in der Tabelle ausgewiesenen 270,00 DS zuzüglich 10 DS aufgrund besonderer persönlicher Lehrverpflichtungen, als Summe mithin 280,00 DS.Hiervon sind die für andere Lehreinheiten erbrachten Dienstleistungen abzuziehen. Das MIWFT geht dabei in seinem Kapazitätserlass vom 15.10.2007 von folgenden Festsetzungen aus:<br />
Studiengang CAq Aq/2 CAq x Aq/2 Zahnmedizin 0,87 34,0 29,58 Pharmazie 0,29 69,0 20,01 Molekulare Biomedizin (Bsc ) 0,94 15,0 14,10 Chemical Biology (Msc) 0,04 20,0 0,80 64,49<br />
Der angesetzte Dienstleistungsexport an den Studiengang Zahnmedizin ist gegenüber dem vergangenen Jahr unverändert und gibt keinen Anlass zu Beanstandungen. Entsprechendes gilt für den Dienstleistungsexport an den Studiengang Pharmazie, der im Vergleich zum vergangenen WS 06/07 infolge höherer Studienanfängerzahlen (Aq) zwar leicht gestiegen ist, wobei jedoch der CAq- Wert unverändert geblieben ist. Wenn das MIWFT wiederum anstelle des rechnerisch korrekten CAq-Wertes für die Pharmazie von 0,33 nur 0,29 angesetzt hat, begegnet dies &#8211; weil kapazitätsfreundlich &#8211; keinen Einwänden.<br />
Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass das MIWFT wie schon in den Vorjahren davon abgesehen hat, den Dienstleistungsabzug seinerseits durch die Berücksichtigung von Doppel- oder Zweitstudenten der Fächer Medizin und Zahnmedizin zu verringern. Der Verordnungsgeber ist nämlich nicht verpflichtet, eine solche Verminderung vorzunehmen. Die Berücksichtigung einer möglichen Entlastung durch Zweitstudenten unterliegt vielmehr seinem weiten, lediglich durch die Willkürgrenze eingeschränkten Gestaltungsspielraum. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.1985 &#8211; 7 B 104, 105 und 106/85 -, Buchholz 412.21, Nr. 9; OVG NRW, Urteil vom 4.12.1986 &#8211; 13 A 1862/86 -, Beschlüsse vom 29.2.1988 &#8211; 13 B 4251/88 -, vom 9.11.1998 &#8211; 13 C 40/98 &#8211; und vom 11.5.2004 &#8211; 13 C 1625/04 -.<br />
Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze im vorliegenden Falle überschritten wäre, sind nicht vorhanden. Das MIWFT hat des weiteren einen Dienstleistungsexport zugunsten der im Studienjahr 2007/2008 neu eingerichteten Studiengänge Molekulare Biomedizin (Bachelor) und Chemical Biology (Master), die den bisherigen Diplomstudiengang Molekulare Biomedizin ablösen, in Höhe von 14,10 DS und 0,80 DS in Ansatz gebracht. Gemäß Anlage 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2007/08 (GVBl. NRW S. 601) ist der Bachelorstudiengang Molekulare Biomedizin mit einer örtlichen Zulassungsbeschränkung auf 30 Studienanfänger und der Masterstudiengang Chemical Biology mit einer örtlichen Zulassungsbeschränkung auf 40 Studienanfänger versehen.<br />
Bei seiner Festsetzung des Dienstleistungsexports an den Bachelorstudiengang Molekulare Biomedizin ist das MIWFT von einem Anteil der Vorklinik (CAq) in Höhe von 0,94 ausgegangen, den es auf der Grundlage der ihm übermittelten Berechnungsunterlagen des Antragsgegners wie folgt ermittelt hat:</p>
<p>Modul „Biologie&#8221; (1. FS): Vorlesung (klein) 3 SWS x 1 : 60 = 0,05, davon entfallend auf Dozenten der Vorklinik ¼ = 0,0125<br />
Modul „Biochemie/Molekularbiologie 1&#8243; (2. FS): Vorlesung (groß) 5 SWS x 1 : 120 = 0,0416 Seminar 2 SWS x 1 : 30 = 0,067 Praktikum 1,5 SWS x 0,5 : 15 = 0,05<br />
Modul „Anatomie&#8221; (2. FS): Vorlesung (groß) 2 SWS x 1 : 120 = 0,0167 Seminar (klein) 1 SWS x 1 : 15 = 0,067 Praktikum 4 SWS x 0,5 : 15 = 0,133 Praktikum 2 SWS x 0,5 : 15 = 0,067<br />
Modul „Biochemie/Molekularbiologie 2&#8243; (3. FS): Vorlesung (groß) 5 SWS x 1 : 120 = 0,0417 Seminar 2 SWS x 1 : 15 = 0,133 Praktikum 1,5 SWS x 0,5 : 15 = 0,05<br />
Modul „Physiologie 1&#8243; (3. FS): Vorlesung (groß) 5 SWS x 1 : 120 = 0,0417 Praktikum 1,5 SWS x 0,5 : 15 = 0,05<br />
Modul „Physiologie 2&#8243; (4. FS): Vorlesung (groß) 5 SWS x 1 : 120 = 0,0417 Praktikum 1,5 SWS x 0,5 : 15 = 0,05<br />
Wahlpflichtvorlesung: Vorlesung (groß) 10 SWS x 1 : 120 = 0,083, davon entfallend auf Dozenten der Vorklinik 1/5 = 0,0167<br />
Bachelorarbeit: 0,600, davon entfallend auf Dozenten der Vorklinik 1/10 = 0,060</p>
<p>Multipliziert man den sich danach ergebenden Gesamtanteil (CAq) der Vorklinik in Höhe von 0,94 gemäß Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO mit der halben Studienanfängerzahl (Aq/2) von 15, so ergibt sich der vom MIWFT zugrundegelegte Dienstleistungsexport an den Bachelorstudiengang Molekulare Biomedizin in Höhe von 14,10 DS.<br />
Diese Formel findet nach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, auch in Fällen wie dem vorliegenden Anwendung, in denen sich der Dienstleistungen importierende Studiengang noch im Aufbau befindet und daher im streitgegenständlichen Studienjahr von vornherein nur einen Teil der Lehrveranstaltungen (hier: Lehrveranstaltungen des 1. und 2. FS) nachfragen kann, denn anderenfalls drohte infolge der Fortschreibung der Zulassungszahlen des 1. FS in höheren Fachsemestern eine kapazitative „Überlast&#8221; der Vorklinik. Zu einer vermittelnden Lösung gelangt das OVG NRW in diesen Fällen dadurch, dass es andererseits davon ausgeht, dass beim Auslaufen eines Studiengangs eine Dienstleistungsnachfrage der letzten herauswachsenden Fachsemester nicht mehr in Ansatz gebracht werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2004 &#8211; 13 C 1625/04 -.</p>
<p>Bedenken gegen die Festsetzung des Dienstleistungsexports an den Bachelorstudiengang Molekulare Biomedizin bestehen mit Blick auf § 11 Abs. 1 KapVO jedoch insoweit, als die in Anlage 1 zur Prüfungsordnung dieses Studiengangs vom 7.8.2007 als Bestandteile der Pflichtmoduls Anatomie vorgesehenen Lehrveranstaltungen nicht deckungsgleich mit den vom MIWFT angesetzten Lehrveranstaltungen sind. Entgegen der Festsetzungen des MIWFT sind im Pflichtmodul Anatomie nämlich nicht 1 Vorlesung, 1 Seminar und 2 Praktika, sondern 2 Vorlesungen, 2 Seminare und 1 Praktikum abzuhalten. In den Festsetzungen des MIWFT ebenfalls nicht berücksichtigt wurde, dass im Rahmen der Pflichtmodule Physiologie 1 und 2 neben den jeweils angesetzten Lehrveranstaltungen Vorlesung und Praktikum jeweils zusätzlich ein Seminar zu erbringen ist. Diese Veränderungen in dem von der Vorklinik zu erbringenden Lehrangebot (CAq), die sämtlich vor dem Stichtag 15.9.2007 eingetreten sind, beruhen nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners darauf, dass sich das Akkreditierungsverfahren für den Bachelorstudiengang Molekulare Biomedizin zum Zeitpunkt der Übermittlung der Berechnungsunterlagen an das MIWFT noch in der Vorbereitungs- bzw. Anfangsphase befunden habe und der Studienverlaufsplan sowie das Modulhandbuch erst nach Überarbeitungen im Laufe dieses Verfahrens ihre jeweilige Endfassung erhalten hätten, die ihrerseits als Grundlage für Anlage 1 zu der am 7.8.2007 verabschiedeten Prüfungsordnung dienten.<br />
Der Antragsgegner hat deshalb mit Schreiben vom 23.1.2008 dem Gericht eine Neuberechnung des Anteils der Vorklinik an dem Bachelorstudiengang Molekulare Biomedizin vorgelegt und dabei im Einzelnen folgende Änderungen gegenüber der den Festsetzungen des MIWFT zugrundeliegenden Berechnung vorgenommen:</p>
<p>Modul „Biochemie/Molekularbiologie 1&#8243; (2. FS): Seminar (klein) 2 SWS x 1 : 15 = 0,133 Praktikum (groß) 1,5 SWS x 0,5 : 30 = 0,025<br />
Modul „Anatomie&#8221; (2. FS): Praktikum (groß) 2 SWS x 0,5 : 30 = 0,033 Neu: Vorlesung (groß) 2 SWS x 1 : 120 = 0,0167 Neu: Seminar 1 SWS x 1 : 30 = 0,033 (Praktikum 4 SWS x 0,5 : 15 = 0,133 entfällt)<br />
Modul „Biochemie/Molekularbiologie 2&#8243; (3. FS): Praktikum (groß) 1,5 SWS x 0,5 : 30 = 0,025<br />
Modul „Physiologie 1&#8243; (3. FS): Praktikum 1 SWS x 0,5 : 30 = 0,0167 Neu: Seminar 2 SWS x 1 : 30 = 0,0667<br />
Modul „Physiologie 2&#8243; (4. FS): Praktikum 1 SWS x 0,5 : 30 = 0,0167 Neu: Seminar 2 SWS x 1 : 30 = 0,0667</p>
<p>In der Sache bestehen bei summarischer Prüfung gegen diese vorgenommenen Veränderungen keine Bedenken. Dies gilt nicht nur insoweit, als nunmehr ausschließlich die nach Anlage 1 zur Prüfungsordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen berücksichtigt worden sind, und zwar mit dem Umfang der im Studienverlaufsplan und Modulhandbuch vorgesehenen Anzahl an Semesterwochenstunden (vgl. Änderungen bei den Praktika in den Modulen Physiologie 1 und 2), sondern auch hinsichtlich der für die einzelnen Lehrveranstaltungen angesetzten Gruppengrößen. Insoweit ist von einigen Antragstellern sinngemäß geltend gemacht worden, dass die angesetzten Gruppengrößen nicht den Vorgaben der Anlage 2 zur KapVO vom 3.12.1975 (GVBl. NRW S. 688) bzw. den im Rahmen der Curricularnormwertberechnung ansonsten üblichen Gruppengrößen (180 für Vorlesungen, 30 bzw. 20 für Seminare, 15 für Praktika) entsprächen. Hierzu ist einerseits festzustellen, dass die KapVO vom 3.12.1975 nicht mehr in Kraft ist und die derzeit gültige KapVO vom 25.8.1994 keine der früheren Anlage 2 vergleichbaren Vorgaben zu den Betreuungsrelationen mehr enthält. Soweit die genannten Gruppengrößen in Anlehnung an Anlage 2 zur KapVO vom 3.12.1975 auch unter Geltung der KapVO vom 25.8.1994 weiterhin Eingang in die Berechnung der Curricularnormwerte nach § 13 KapVO gefunden haben, führt dies ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung, denn für die neu eingeführten Bachelor- und Masterstudiengänge, die sich nach dem Reformansatz gerade auch bezüglich Art und Aufwand der Lehrveranstaltungen von den bisherigen Diplom-, Magister- und Staatsexamensstudiengängen unterscheiden sollen, fehlt es bislang an der Festsetzung von Curricularnormwerten nach § 13 Abs. 1 KapVO. Es ist deshalb bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, wenn sich der Antragsgegner (und das MIWFT) mangels anderer Anhaltspunkte bei der Berechnung insoweit auf die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen vom 14.6.2005 (Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.6.2005) stützt und dabei auch die tatsächliche Studiensituation (hier: 30 Studienplätze im 1. FS des Bachelorstudiengangs Molekulare Biomedizin) berücksichtigt. Demgemäß unterliegt der Ansatz einer Gruppengröße von 60 bzw. 120 für Vorlesungen, 30 für Praktika und 15 bzw. 30 für Seminare, die sich sämtlich im Rahmen der HRK-Empfehlungen halten, keinen durchgreifenden Bedenken.<br />
Berücksichtigt man diese Veränderungen, so liegt der Anteil (CAq) der Vorklinik am Bachelorstudiengang Molekulare Biomedizin mit 0,91 und damit auch der sich nach Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO ergebende Dienstleistungsexport mit 13,65 DS geringfügig niedriger als der vom MIWFT angesetzte Wert. Dies führt jedoch &#8211; wie noch zu zeigen sein wird &#8211; nicht zu einer Erhöhung der Kapazität in der Vorklinischen Medizin über die festgesetzten 276 Studienplätze hinaus, so dass es letztlich nicht darauf ankommt, ob diese (kapazitätsfreundlichen) Veränderungen &#8211; wofür mit Blick auf § 5 Abs. 3 KapVO und Art. 12 Abs. 1 GG allerdings vieles spricht, da sie bereits vor dem Stichtag 15.9.2007 eingetreten waren &#8211; vom MIWFT noch hätten berücksichtigt werden müssen. Für eine Berücksichtigungspflicht Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage, § 5 KapVO, Rn. 9.  Bei seiner Festsetzung des Dienstleistungsexports an den Masterstudiengang Chemical Biology ist das MIWFT von einem Anteil der Vorklinik (CAq) in Höhe von 0,04 ausgegangen, den es auf der Grundlage der ihm übermittelten Berechnungsunterlagen des Antragsgegners wie folgt ermittelt hat:</p>
<p>Lecture/Vorlesung 5 SWS x 1 : 40 = 0,125, davon entfallend auf Dozenten der Vorklinik 4/148 = 0,0034<br />
Tutorials/Tutorien 5 SWS x 1 : 10 = 0,5, davon entfallend auf Dozenten der Vorklinik 4/148 = 0,0135<br />
Lab Rotation 1/Seminar 1 SWS x 1 : 10 = 0,1, davon entfallend auf Dozenten der Vorklinik 4/148 = 0,0027<br />
Lab Rotation 2/Seminar 1 SWS x 1 : 10 = 0,1, davon entfallend auf Dozenten der Vorklinik 4/148 = 0,0027<br />
Lab Rotation 3/Seminar 1 SWS x 1 : 10 = 0,1, davon entfallend auf Dozenten der Vorklinik 4/148 = 0,0027<br />
Masterthesis 0,600, davon entfallend auf Dozenten der Vorklinik 4/148 = 0,0162</p>
<p>Multipliziert man den sich danach ergebenden Gesamtanteil (CAq) der Vorklinik in Höhe von 0,04 gemäß Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO mit der halben Studienanfängerzahl (Aq/2) von 20, so ergibt sich der vom MIWFT zugrundegelegte Dienstleistungsexport an den Masterstudiengang Chemical Biology in Höhe von 0,80 DS.<br />
Durchgreifende Bedenken gegen diese Festsetzung bestehen bei summarischer Prüfung nicht. Insbesondere entsprechen alle angesetzten Veranstaltungen nach Art, Umfang und Gruppengröße den Vorgaben des Studienverlaufsplans und des Modulhandbuchs für den Masterstudiengang Chemical Biology, wobei Lab Rotation 1 das Modul 007 (Chemische Biologie), Lab Rotation 2 das Modul 009 (Entwicklungsbiologie und Genetik) und Lab Rotation 3 das Modul 010 (Membranbiologie und Lipid-Biochemie) meint. Der Berücksichtigung des Dienstleistungsexports steht auch nicht entgegen, dass die Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Chemical Biology erst am 24.9.2007 vom Rektor ausgefertigt und am 27.9.2007 in den Amtlichen Bekanntmachungen des Antragsgegners veröffentlicht worden ist, denn sie war bereits aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates vom 27.6.2007 sowie der Entschließung des Rektorats vom 11.9.2007 verabschiedet worden und die Erforderlichkeit des Dienstleistungsexports damit vor dem Stichtag 15.9.2007 jedenfalls im Sinne des § 5 Abs. 2 KapVO erkennbar. Soweit einige Antragsteller der Auffassung sind, im Rahmen des Masterstudiengangs sei statt der vom Antragsgegner angesetzten und vom MIWFT gebilligten Gruppengröße 10 für Seminare die Gruppengröße 15 oder 30 anzusetzen, kann dahinstehen, ob dem mit Blick auf das Fehlen eines gesetzlich festgesetzten Curricularnormwertes für den Masterstudiengang einerseits sowie die entgegenstehenden Vorgaben im Modulhandbuch, die ihrerseits auf den tatsächlichen Anforderungen und Gegebenheiten des Studiengangs beruhen, andererseits zu folgen ist. Denn selbst bei Ansatz der kapazitätsgünstigsten Gruppengröße 30 statt 10 für Seminare sowie auch für die Tutorien würde sich der CAq der Vorklinik am Masterstudiengang Chemical Biology lediglich auf 0,0268 und der Dienstleistungsexport an diesen Studiengang auf 0,536 DS verringern. Dies würde im Ergebnis &#8211; wie sogleich zu zeigen sein wird &#8211; zwar zu einer Erhöhung der zugrundezulegenden Kapazität auf 277 Studienplätze, angesichts der tatsächlichen Besetzung von 277 Studienplätzen jedoch nicht zu einer ungenutzten Kapazität führen.<br />
Gemäß Formel (3) der Anlage 1 zur KapVO beträgt das Nettolehrangebot somit nach den Festsetzungen des MIWFT 280,00 &#8211; 64,49 = 215,51 DS, während sich unter Berücksichtigung der dargestellten kapazitätsfreundlichen Veränderungen beim Dienstleistungsexport an den Bachelorstudiengang Molekulare Biomedizin ein Nettolehrangebot von 280,00 &#8211; 64,04 = 215,96 DS ergibt. Bei zusätzlicher Berücksichtigung der von einigen Antragstellern begehrten und oben näher erläuterten Korrekturen beim Dienstleistungsexport an den Masterstudiengang Chemical Biology würde das Nettolehrangebot 280,00 &#8211; 63,776 = 216,224 DS betragen.</p>
<h4>Lehrnachfrage</h4>
<p>Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüber zu stellen. Dabei geht die Kammer für das in Rede stehende WS 07/08 mit dem MIWFT von einem Teilnormwert (CAp) von 1,58 aus, der aus dem Curricularnormwert (CNW) des Studiengangs Medizin Vorklinischer Teil von 2,42 abgeleitet ist. Der CNW für die Vorklinische Medizin ist durch Artikel I Nr. 4a der Dritten Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung vom 12.8.2003 von 2,17 auf 2,42 erhöht worden. Dies ist auf die Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.6.2002 (BGBl. I S. 2405) zurückzuführen, die die Rahmenbedingungen der ärztlichen Ausbildung teilweise neu geregelt hat. Die Kammer und das OVG NRW haben die Erhöhung des CNW bereits im Studienjahr 2003/2004 überprüft und aus kapazitätsrechtlichen Erwägungen keine Beanstandungen erhoben. Vgl. Beschluss der Kammer vom 13.2.2004 &#8211; 6 Nc 1115/03 u.a. -; OVG NRW, Beschlüsse vom 11.5.2004 &#8211; 13 C 1625/04, 13 C 1286/04, 13 C 1281/04 u.a. -.<br />
Entsprechendes gilt für den seit dem vergangenen Studienjahr vom MIWFT auf 1,58 festgesetzten CAp der Vorklinik, der gegenüber dem früheren CAp von 1,64 kapazitätsfreundlicher ist. Das Gericht hat diese Festsetzung im vergangenen Studienjahr im einzelnen überprüft und nicht beanstandet. Vgl. Beschluss der Kammer vom 20.2.2007 &#8211; 6 NC 377/06 u.a. -.<br />
Diese Überprüfungen gelten auch für das streitbefangene WS 07/08. Die jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich alsdann nach der Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO sowohl unter Zugrundelegung der Festsetzungen des MIWFT mit<br />
2 x 215,51 : 1,58 = 272,79, gerundet 273 Studienplätzen als auch unter Berücksichtigung der kapazitätsfreundlichen Veränderungen beim Dienstleistungsexport an den Bachelorstudiengang Molekulare Biomedizin mit 2 x 215,96 : 1,58 = 273,36, gerundet 273 Studienplätzen für Studierende des ersten Semesters im Studienjahr 2007/2008. Würde man zusätzlich die von einigen Antragstellern begehrten Korrekturen beim Dienstleistungsexport an den Masterstudiengang Chemical Biology vornehmen, so würde sich die jährliche Aufnahmekapazität mit 2 x 216,224 : 1,58 = 273,70, gerundet 274 Studienplätzen berechnen.</p>
<h4>Überprüfung des Berechnungsergebnisses</h4>
<p>Aufgrund der nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO durchzuführenden Überprüfung des Berechnungsergebnisses erhöht sich die jährliche Aufnahmekapazität von 273 auf 276 Studienplätze; unter Zugrundelegung einer jährlichen Aufnahmekapazität von 274 Studienplätzen würde sie sich auf 277 Studienplätze erhöhen. Im Hinblick auf die zu erwartende Unterschreitung der Ausbildungskapazität in höheren Fachsemestern ist gemäß §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO ein Schwundausgleich vorzunehmen, der nach den Vorgaben des MIWFT für das Studienjahr 2007/2008 1:0,99 beträgt und sich damit im Rahmen der Schwundquoten früherer Jahre bewegt. Vgl. zu einem Schwundausgleichsfaktor von 1:0,99 bereits OVG NRW, Beschluss vom 9.11.1998 &#8211; 13 C 40/98.<br />
Die Handhabung der Schwundquote durch den Antragsgegner begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts keinen Bedenken. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auch den beim Übergang vom WS 04/05 zum SS 05 zu verzeichnenden Anstieg der Zahl der eingeschriebenen Studierenden von 199 Studierenden im 3. FS auf 220 Studierende im 4. FS nicht als „schwundfremden&#8221; Faktor aus der Berechnung herausgerechnet hat. Vgl. Beschluss der Kammer vom 20.2.2007 &#8211; 6 Nc 337/06 &#8211; betreffend das WS 06/07.<br />
Dieser Anstieg dürfte mit der Erhöhung der Lehrdeputate und &#8211; daran anschließend &#8211; der Studienplatzzahlen (auch) in höheren Fachsemestern zum Studienjahr 2004/2005 zusammenhängen, die eine Aufnahme zusätzlicher Studierender ermöglicht hat. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des OVG NRW an, das in seinem Beschluss vom 1.3.2006 &#8211; 13 C 38/06 &#8211; ausgeführt hat:<br />
„Aus der Gegenüberstellung von ‚Abgängen&#8217; und ‚Zugängen&#8217; in § 16 KapVO wird ferner deutlich, dass bei der Feststellung, ob eine Entlastung von Lehraufgaben in höheren Fachsemestern, die dem ersten Fachsemester zu Gute kommen könnte, in der Vergangenheit eingetreten und künftig zu erwarten ist, auch die ‚Zugänge&#8217; und nicht nur die Fortentwicklung der Zahl der vormals im ersten Fachsemester angetretenen Studenten in den höheren Fachsemestern zu berücksichtigen sind. Der Begriff der Zugänge ist weit gefasst und von dem Grund für den Einstieg eines Studenten in den Ausbildungsbetrieb eines höheren Fachsemesters unabhängig. So ermöglicht das Normenwerk der Studienplatzvergabe bei gegebenen Voraussetzungen beispielsweise Höherstufungen, Quereinstiege und Hochschulwechsel. Auch wenn die rechnerische Zulassungszahl eines höheren Fachsemesters infolge Lehrverpflichtungserhöhung einer Lehrpersonengruppe gestiegen ist, können die dadurch auch in höheren Fachsemestern hinzugekommenen neuen Studienplätze durch Höherstufungen, Quereinstiege, Hochschulwechsler etc. besetzt werden. Auch insoweit handelt es sich um Zugänge in höheren Fachsemestern. Auch sie nehmen Ausbildungsaufwand in Anspruch und verzehren die vom Lehrpersonal jetzt vermehrt zu erbringende Lehrleistung [...] Das Vergaberecht verbietet den Hochschulen nicht, freie Ausbildungsplätze in höheren Fachsemestern durch Höherstufungen, Quereinsteiger, Ortwechsler etc. zu besetzen und so eine Ersparnis von Ausbildungsaufwand in höheren Fachsemestern zu vermeiden. Es gibt keinen Vorrang für Bewerber des ersten Fachsemesters auf zusätzliche Studienplätze&#8230; [...] Das Kapazitätsrecht verpflichtet lediglich, tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht ungenutzt zu lassen. [...] Aus den dargelegten grundsätzlichen Erwägungen folgt der Senat der &#8211; nicht rechtskräftigen &#8211; Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen, dass aus der Schwundberechnung schwundfremde Faktoren herauszurechnen seien, nicht. [...]&#8221;<br />
Durch Multiplikation der Zahl der Studienplätze mit dem Schwundausgleichsfaktor ergibt sich mithin eine erhöhte Ausbildungskapazität von 273 x 1/0,99 = 275,76, gerundet 276 bzw. von<br />
274 x 1/0,99 = 276,77, gerundet 277.</p>
<h4>Erschöpfung der Kapazität</h4>
<p>Nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners sind im 1. FS 277 Studienplätze besetzt worden. Der Antrag ist daher selbst dann mangels Glaubhaftmachung einer ungenutzten Kapazität abzulehnen, wenn man die von einigen Antragstellern begehrten Korrekturen beim Dienstleistungsexport der Vorklinischen Medizin an den Masterstudiengang Chemical Biology vornehmen wollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Beschluss vom 3.6.1996 &#8211; 13 C 40/96 -) folgt, wonach in nc-Sachen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes &#8211; unabhängig von der Formulierung des Antrages &#8211; stets ein Betrag in Höhe von ¾ des Streitwertes im Hauptsacheverfahren festzusetzen ist. Dies wiederum ist der gesetzliche Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).</p></blockquote>

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		<title>BAG: Zitiergebot bei Angabe der Befristungsgrundlage</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Aug 2009 14:58:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BAG, Urteil vom 17.6.2009, 7 AZR 193/08 &#8211; Red. Leitsätze:

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts reicht es nicht aus, dass im Arbeitsvertrag angegeben ist, die Befristung beruhe auf § 14 Abs. 3 TzBfG.
Aus dem Wort „oder“ ergibt sich, dass beide Rechtfertigungsmöglichkeiten für die Befristung alternativ nebeneinander stehen und deswegen diejenige anzugeben ist, die für das Arbeitsverhältnis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BAG, Urteil vom 17.6.2009, 7 AZR 193/08 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts reicht es nicht aus, dass im Arbeitsvertrag angegeben ist, die Befristung beruhe auf § 14 Abs. 3 TzBfG.</li>
<li>Aus dem Wort „oder“ ergibt sich, dass beide Rechtfertigungsmöglichkeiten für die Befristung alternativ nebeneinander stehen und deswegen diejenige anzugeben ist, die für das Arbeitsverhältnis gelten soll.</li>
<li>Das Zitiergebot dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.</li>
<li>Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung entspricht weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der tariflichen Regelung.</li>
</ol>
<p><span id="more-54"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel</p>
<blockquote>
<h2>BAG, Urteil vom 17.6.2009, 7 AZR 193/08 &#8211; Befristeter Arbeitsvertrag &#8211; Zitiergebot &#8211; Angabe der Befristungsgrundlage</h2>
<h4>Tenor</h4>
<p>Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14. November 2007 &#8211; 10 Sa 482/07 &#8211; aufgehoben.</p>
<p>Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 18. April 2007 &#8211; 5 Ca 292/07 &#8211; abgeändert: Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 6. Dezember 2004 mit Ablauf des 9. Januar 2007 geendet hat.</p>
<p>Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</p>
<h4>Tatbestand</h4>
<p>Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 9. Januar 2007 geendet hat.</p>
<p>Der am 13. Mai 1951 geborene Kläger war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 6. Dezember 2004 vom 10. Januar 2005 bis zum 9. Januar 2007 bei der Beklagten als Systemingenieur in der Luftwaffeninstandhaltungsgruppe E beschäftigt. In § 1 des Arbeitsvertrags heißt es, der Kläger werde als vollbeschäftigter Angestellter eingestellt, und zwar</p>
<p style="padding-left: 30px;">„ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes<br />
nach § 14 Abs. 2<br />
nach § 14 Abs. 3<br />
des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2 y BAT 	bis 9. Januar 2007. “</p>
<p>Nach § 2 des Arbeitsvertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung, insbesondere den SR 2y BAT.</p>
<p>Mit der am 8. Januar 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung gewandt und gemeint, die Befristung sei unwirksam. § 14 Abs. 3 TzBfG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (aF) sei nicht anwendbar, da die Vorschrift eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters bewirke. Auf § 14 Abs. 2 TzBfG könne sich die Beklagte nicht berufen, da im Arbeitsvertrag entgegen der Protokollnotiz Nr. 6a zu Nr. 1 SR 2y BAT nicht angegeben sei, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG handele.</p>
<p>Der Kläger hat beantragt,</p>
<ol>
<li>festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 6. Dezember 2004 mit Ablauf des 9. Januar 2007 geendet hat,</li>
<li>die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 9. Januar 2007 hinaus als Angestellten weiterzubeschäftigen.</li>
</ol>
<p>Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.</p>
<h4>Entscheidung</h4>
<p>Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zu der mit dem Klageantrag zu 1. begehrten Feststellung. Der Klageantrag zu 2. ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.</p>
<p>I. Der Klageantrag zu 1. ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der in dem Arbeitsvertrag vom 6. Dezember 2004 vereinbarten Befristung am 9. Januar 2007 geendet. Die Befristung ist unwirksam.</p>
<p>1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG in der hier maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (aF), wonach die Befristung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern ab Vollendung des 52. Lebensjahres ohne Sachgrund zulässig war, zur Rechtfertigung der Befristung nicht in Betracht kommt, da die Vorschrift gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters verstößt und deshalb nicht angewandt werden darf (EuGH 22. November 2005 &#8211; C-144/04 &#8211; [Mangold] AP RL 2000/78/EG Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 21; BAG 26. April 2006 &#8211; 7 AZR 500/04 &#8211; Rn. 17, BAGE 118, 76 = AP TzBfG § 14 Nr. 23 = EzA TzBfG § 14 Nr. 28). Diese Würdigung greift die Beklagte mit der Revision nicht an.</p>
<p>2. Das Landesarbeitsgericht hat die Befristung zu Unrecht nach § 14 Abs. 2 TzBfG für gerechtfertigt gehalten. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG liegen zwar vor. Die Parteien haben diese Befristungsmöglichkeit nicht abbedungen. Die Beklagte kann die Befristung hierauf aber nach der Protokollnotiz Nr. 6a zu Nr. 1 SR 2y BAT nicht stützen, da im Arbeitsvertrag nicht angegeben ist, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG handelt.</p>
<p>a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind aufgrund der Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrags vom 6. Dezember 2004 der BAT einschließlich der SR 2y anzuwenden. Nach der Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2y BAT können Arbeitsverträge nach § 14 Abs. 2 TzBfG begründet werden. Allerdings ist nach der Protokollnotiz Nr. 6a zu Nr. 1 SR 2y BAT im Arbeitsvertrag anzugeben, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG handelt. Im Anwendungsbereich des BAT genügt es daher zur Rechtfertigung der Befristung nicht, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv vorlagen. Erforderlich ist vielmehr die Angabe im Arbeitsvertrag, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG handelt. Die Nichtbeachtung des Zitiergebots führt dazu, dass der Arbeitgeber die Befristung nicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG stützen kann (BAG 28. März 2007 &#8211; 7 AZR 318/06 &#8211; Rn. 12, AP TzBfG § 14 Nr. 38; 27. September 2000 &#8211; 7 AZR 390/99 &#8211; zu B II 3 der Gründe, BAGE 95, 377 = AP BAT § 2 SR 2y Nr. 20 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 20; 1. Dezember 1999 &#8211; 7 AZR 449/98 &#8211; zu II der Gründe, DB 2000, 1525).</p>
<p>b) Nach den Angaben im Arbeitsvertrag vom 6. Dezember 2004 kann sich die Beklagte zur Rechtfertigung der Befristung nicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG berufen. Dem Zitiergebot ist im Hinblick auf die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht genügt. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts reicht es nicht aus, dass im Arbeitsvertrag angegeben ist, die Befristung beruhe auf § 14 Abs. 3 TzBfG. Die Protokollnotiz Nr. 6a zu Nr. 1 SR 2y BAT ist nicht dahingehend auszulegen, dass dem Arbeitsvertrag nur zu entnehmen sein muss, dass abweichend von der Protokollnotiz Nr. 1 eine Befristung ohne Sachgrund vorliegt, so dass durch die Angabe nur einer Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung &#8211; § 14 Abs. 2 oder § 14 Abs. 3 TzBfG &#8211; die andere Möglichkeit nicht ausgeschlossen wird. Diese vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung entspricht weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der tariflichen Regelung.</p>
<p>Die Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2y BAT lässt abweichend von der Protokollnotiz Nr. 1 die Vereinbarung sachgrundloser Befristungen nach § 14 Abs. 2 und Abs. 3 TzBfG zu. Nach der Protokollnotiz Nr. 6a ist im Arbeitsvertrag jedoch nicht nur anzugeben, dass der Arbeitsvertrag ohne Sachgrund befristet ist. Erforderlich ist nach dem Wortlaut der Protokollnotiz vielmehr die Angabe, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 oder 3 TzBfG handelt. Aus dem Wort „oder“ ergibt sich, dass beide Rechtfertigungsmöglichkeiten für die Befristung alternativ nebeneinander stehen und deswegen diejenige anzugeben ist, die für das Arbeitsverhältnis gelten soll. Diese am Wortlaut orientierte Auslegung der Tarifbestimmung entspricht dem mit dem Zitiergebot verfolgten Zweck. Das Zitiergebot dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Es soll &#8211; ebenso wie die Vereinbarung der Befristungsgrundform bei der Sachgrundbefristung nach Nr. 2 SR 2y BAT &#8211; einem Streit der Parteien über den Rechtfertigungsgrund der Befristung vorbeugen (BAG 16. Juli 2008 &#8211; 7 AZR 278/07 &#8211; Rn. 17, EzA TzBfG § 14 Nr. 51). Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen offen bliebe, ob das Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 oder nach § 14 Abs. 3 TzBfG befristet ist.</p>
<p>II. Der Klageantrag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Da der Kläger den Klageantrag zu 2. nicht gesondert begründet hat, ist davon auszugehen, dass es sich um den bei Bestandsstreitigkeiten üblichen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits handelt. Über diesen Antrag ist nicht zu entscheiden, da der Rechtsstreit mit der Entscheidung des Senats über den Klageantrag zu 1. rechtskräftig abgeschlossen ist.</p>
<p>III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.</p></blockquote>

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		<pubDate>Wed, 05 Aug 2009 09:41:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BAG, Urteil vom 20.04.2005, 7 AZR 293/04, Befristung bei Arbeitsvertrag mit studentischer Hilfskraft &#8211; Amtl. Leitsätze:

Die Befristung der seit dem 23. Februar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge mit studentischen Hilfskräften ist nach § 57e Satz 1 HRG iVm § 57f Abs 1 Satz 1 HRG nF für die Dauer von vier Jahren zulässig.
Befristete Vorbeschäftigungszeiten nach dem HRG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BAG, Urteil vom 20.04.2005, 7 AZR 293/04, Befristung bei Arbeitsvertrag mit studentischer Hilfskraft &#8211; Amtl. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Die Befristung der seit dem 23. Februar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge mit studentischen Hilfskräften ist nach § 57e Satz 1 HRG iVm § 57f Abs 1 Satz 1 HRG nF für die Dauer von vier Jahren zulässig.</li>
<li>Befristete Vorbeschäftigungszeiten nach dem HRG in der vormaligen Fassung bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.</li>
</ol>
<p>Anm.: Die Entscheidung gilt für die Rechtslage eines am 23.02.2002 geschlossenen Arebitsvertrags und bei Beendigung durch Befristung zum 28. Februar 2003.</p>
<p><span id="more-45"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.wissenschaftszeitvertrag.de</p>
<blockquote>
<h2>BAG, Urteil vom 20.04.2005, 7 AZR 293/04, Befristung &#8211; studentische Hilfskraft</h2>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 15. April 2004 &#8211; 18 Sa 2067/03 &#8211; aufgehoben.</p>
<p>Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Juli 2003 &#8211; 86 Ca 8083/03 &#8211; wird zurückgewiesen.</p>
<p>Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</p>
<p><strong>Tatbestand</strong></p>
<p>Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 28. Februar 2003 geendet hat.</p>
<p>Der Kläger war bei der Beklagten mit Unterbrechungen in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 28. Februar 2003 auf der Grundlage von insgesamt 11 befristeten Arbeitsverträgen als studentische Hilfskraft beschäftigt. Nach fünf vorhergehenden Verträgen schlossen die Parteien einen sechsten Vertrag vom 30. März 2001 für die Zeit vom 1. April 2001 bis 31. Juli 2001, einen weiteren Vertrag vom 31. Juli 2001 für die Zeit vom 1. August 2001 bis 30. September 2001 und schließlich einen Vertrag vom 26. September 2001 für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 31. März 2002.</p>
<p>Es folgte eine Zusatzvereinbarung vom 22. März 2002 für die Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. Juli 2002, eine weitere Zusatzvereinbarung vom 29. Juli 2002 für die Zeit vom 1. August 2002 bis zum 30. September 2002 und zuletzt eine Zusatzvereinbarung vom 25. September 2002 für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 28. Februar 2003.</p>
<p>Der Kläger war seit dem 1. April 2001 freigestelltes Mitglied des Personalrats der studentischen Beschäftigten mit 80 Stunden monatlich. Die befristeten Verträge seit dem 30. März 2001 wurden jeweils nach Schreiben der Beklagten abgeschlossen, in denen es ua. gleich lautend heißt:</p>
<p style="padding-left: 30px;">“Aufgrund eines Antrags des Personalrats der studentischen Beschäftigten vom &#8230; werden Sie über den &#8230; hinaus bis &#8230; von Ihrer Tätigkeit als studentische Hilfskraft Gruppe II mit 80 Monatsstunden im Büro des Personalrats der studentischen Beschäftigten zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Personalratsmitglieds freigestellt.”</p>
<p>Im Vertrag vom 22. März 2002 und den nachfolgenden Verträgen heißt es ua.:</p>
<p style="padding-left: 30px;">“Die Verlängerung erfolgt gemäß Dienstvereinbarung über die Berechnung des Vertragszeitraumes studentischer Beschäftigter in besonderen Fällen (hier: Freistellung für die Tätigkeit als Personalratsmitglied).”</p>
<p>Mit Schreiben vom 11. November 2002 erklärte der Kläger unaufgefordert sein Einverständnis mit einer Verlängerung seines Arbeitsvertrags um weitere fünf Monate über den 28. Februar 2003 hinaus. Das lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 ab.</p>
<p>Mit seiner am 21. März 2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum 28. Februar 2003 und hilfsweise eine Verlängerung des Vertrags um weitere fünf Monate bis zum 31. Juli 2003 geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, der Vertrag vom 26. September 2001 sei der Befristungskontrolle zu unterziehen. Es sei deshalb das HRG in der bis zum 22. Februar 2002 gültigen Fassung (aF) anzuwenden. Danach sei er wissenschaftliche Hilfskraft gewesen. Nach § 57b Abs. 1 HRG aF sei für die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Hilfskräften ein Sachgrund erforderlich. Hieran habe es gefehlt.</p>
<p>Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der Befristung beendet worden ist.</p>
<p>Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat gemeint, maßgeblich für eine Befristungskontrolle sei die letzte Vereinbarung vom 25. September 2002. Deshalb sei die Befristung nach § 57e iVm. § 57f Abs. 1 und Abs. 3 HRG in der Fassung des Gesetzes vom 8. August 2002 (nF) wirksam.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht der Klage stattgegeben. Gegenstand der Befristungskontrolle ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht der Vertrag vom 26. September 2001, sondern der Zusatzvereinbarung genannte Vertrag der Parteien vom 25. September 2002. Die Befristungskontrolle ist daher nicht nach dem Hochschulrahmengesetz vorzunehmen, das für Verträge galt, die bis zum 22. Februar 2002 und in der Zeit vom 27. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 geschlossen worden sind (HRG aF). Sie ist vielmehr nach dem Hochschulrahmengesetz in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (HRG nF) vorzunehmen, das im Wesentlichen die Vorschriften des HRG in der Fassung des Fünften Änderungsgesetzes (HRG Zwischenfassung [ZF]) wieder in Kraft setzte. Die Befristungsabrede in dem Arbeitsvertrag vom 25. September 2002 ist nach § 57e Satz 1 iVm. § 57f Abs. 1 Satz 1 HRG (nF) wirksam.</p>
<p>I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich trotz des Antragswortlauts, der auf eine allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO schließen lassen könnte, um eine Befristungskontrollklage gemäß § 17 Satz 1 TzBfG, mit der der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Grund Befristung zum 28. Februar 2003 geendet hat. Aus der Klagebegründung, die zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehen ist, ergibt sich, dass der Kläger ausschließlich die Unwirksamkeit der Befristung geltend macht. Andere Beendigungstatbestände sind zwischen den Parteien nicht im Streit.</p>
<p>II. Die rechtzeitig eingereichte Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch wirksame Befristungsabrede im Vertrag vom 25. September 2002 zum 28. Februar 2003. Die Befristungsabrede ist nach § 57e Satz 1 HRG (nF) wirksam.</p>
<p>1. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts unterliegt nur die im Vertrag vom 25. September 2002 vereinbarte Befristung der gerichtlichen Befristungskontrolle, so dass die Prüfung nicht nach altem, sondern nach neuem Recht vorzunehmen ist.</p>
<p>a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats unterliegt bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die zuletzt vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle. Durch den vorbehaltslosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Vertragsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage, die für ihre Rechtsbeziehungen künftig allein maßgeblich sein soll. Dadurch wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben (BAG 8. Mai 1985 &#8211; 7 AZR 191/84 &#8211; BAGE 49, 73 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 97 = EzA BGB § 620 Nr. 76, zu II der Gründe; 4. Juni 2003 &#8211; 7 AZR 523/02 &#8211; AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 252 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 4, zu 2 a der Gründe; 5. Mai 2004 &#8211; 7 AZR 629/03 &#8211; AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 27 = EzA TzBfG § 15 Nr. 1, zu I 1 a der Gründe) .</p>
<p>Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien bei Abschluss des letzten Vertrags einen entsprechenden Vorbehalt vereinbart haben oder wenn es sich bei dem letzten Vertrag um einen unselbstständigen Annex zum vorherigen Vertrag handelt, mit dem das bisherige befristete Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich seines Endzeitpunkts modifiziert werden sollte (BAG 15. Februar 1995 &#8211; 7 AZR 680/94 &#8211; AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 166 = EzA BGB § 620 Nr. 130, zu I 1 und I 2 der Gründe) oder wenn im Bereich des Hochschulrahmengesetzes ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand gegeben ist ( BAG 23. Februar 2000 &#8211; 7 AZR 825/98 &#8211; AP HRG § 57b Nr. 26 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 25, zu II 1 der Gründe). Zur Annahme eines entsprechenden Parteiwillens für eine Annexregelung reicht es nicht aus, dass der letzte und der vorletzte Vertrag in den Vertragsbedingungen übereinstimmen und die zu erfüllende Arbeitsaufgabe die gleiche bleibt (BAG 21. Januar 1987 &#8211; 7 AZR 265/85 &#8211; AP BGB § 620 Hochschule Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 89, zu I 2 der Gründe) . Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten. Diese sind anzunehmen, wenn der Anschlussvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts betrifft, diese Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrags orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit an erst später eintretende, zum Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht. Alles in allem darf es den Parteien nur darum gegangen sein, die Laufzeit des alten Vertrags mit dem Sachgrund der Befristung in Einklang zu bringen (BAG 15. Februar 1995 &#8211; 7 AZR 680/94 &#8211; aaO, zu I 2 der Gründe; 1. Dezember 1999 &#8211; 7 AZR 236/98 &#8211; AP HRG § 57b Nr. 21 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 21, zu I der Gründe) .</p>
<p>b) Nach diesen Grundsätzen unterliegt nur der letzte Vertrag der Befristungskontrolle. Die Parteien haben keine Vorbehaltsvereinbarung getroffen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, bei den Vertragsverlängerungen nach dem Vertrag vom 26. September 2001 habe es sich deshalb um Annexverträge zu diesem Vertrag gehandelt, weil die Vereinbarungen ausdrücklich als Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag vom 26. September 2001 bezeichnet gewesen seien und die sonstigen Bedingungen des Arbeitsvertrags unverändert fortgelten sollten. Es habe sich deshalb lediglich um eine Korrektur hinsichtlich des Befristungsendtermins gehandelt. Schließlich liegt auch kein hochschulrechtlicher Sondertatbestand vor.</p>
<p>aa) Für die Prüfung, ob ein unselbstständiger Annexvertrag geschlossen wurde, kommt es nicht darauf an, dass die Verträge in den Vertragsbedingungen übereinstimmen und die zu erfüllende Arbeitsaufgabe die gleiche bleibt (BAG 25. August 2004 &#8211; 7 AZR 7/04 &#8211; zur Veröffentlichung vorgesehen &lt;zVv.&gt;, zu I 2 a der Gründe) . Entscheidend ist, dass es den Parteien erkennbar nicht um die Anpassung der Vertragslaufzeit an später eingetretene, nicht vorhersehbare Umstände ging. Die Verlängerungen der befristeten Verträge erfolgten jeweils, nachdem der Personalrat den Antrag auf Freistellung des Klägers zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Personalratsmitglieds gestellt und die Beklagte dem zugestimmt hatte. Dies war bereits mit Schreiben vom 27. März 2001, 24. Juli 2001, 24. September 2001, 6. März 2002, 18. Juli 2002 und zuletzt 9. September 2002 bis zum 28. Februar 2003 der Fall. Damit ging es den Parteien bei den dem Vertrag vom 26. September 2001 nachfolgenden Verlängerungsverträgen nicht um eine Korrektur des Endtermins, um die Laufzeit des alten Vertrags mit dem bisherigen Sachgrund der Befristung in Einklang zu bringen. Die jeweils erneuten Freistellungen des Klägers für seine Personalratstätigkeit bildeten neue sachliche Gründe für die weiteren befristeten Verträge.</p>
<p>bb) Es handelte sich bei den Verträgen ab 22. März 2002 auch nicht um Verlängerungen nach § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 HRG nF, zu deren Vorgängerregelung in § 57c Abs. 6 Nr. 5 HRG aF der Senat den vorhergehenden Vertrag der Befristungskontrolle unterworfen hat (BAG 23. Februar 2000 &#8211; 7 AZR 825/98 &#8211; AP HRG § 57b Nr. 26 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 25, zu II 1 der Gründe) . Nach dieser Vorschrift verlängert sich die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags im Einverständnis mit dem Mitarbeiter ua. um Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personalvertretung. Diese Vorschrift liegt ersichtlich dem Schreiben des Klägers vom 11. November 2002 zugrunde. § 57b HRG findet aber auf studentische Hilfskräfte wie den Kläger keine Anwendung. § 57b Abs. 4 HRG verweist für seinen persönlichen Geltungsbereich nur auf den Personenkreis des § 57b Abs. 1 HRG. Das sind gemäß § 57b Abs. 1 Satz 1 HRG iVm. § 57a Abs. 1 Satz 1 HRG wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte. Der mit einer Arbeitszeit von 80 Stunden freigestellte Kläger war demgegenüber studentische Hilfskraft nach § 57e HRG nF. Dabei handelt es sich um Personen, die zwar als Studierende an einer Hochschule eingeschrieben sind, in der Regel nicht über einen ersten berufsqualifizierten Abschluss verfügen und regelmäßig nur im Nebenberuf tätig sind und mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden (ErfK/Müller-Glöge 5. Aufl. § 57e HRG Rn. 2; KR-Lipke 7. Aufl. § 57e HRG Rn. 1; APS/Schmidt 2. Aufl. § 57e HRG Rn. 4) . So kann dahingestellt bleiben, ob nach neuem Recht die Rechtsprechung zu § 57c Abs. 6 HRG aF fortzusetzen sein wird.</p>
<p>2. Die Befristung zum 28. Februar 2003 im Vertrag vom 25. September 2002 bedurfte keines sachlichen Grundes. Sie ist nach § 57e Satz 1 HRG nF gerechtfertigt. Danach ist die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Hilfskräften, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind (studentische Hilfskräfte) bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Diese Höchstgrenze von vier Jahren ersetzt die nach früherem Recht im HRG zulässige Sachgrundbefristung gemäß § 57b Abs. 1 HRG aF. § 57e HRG nF lässt damit erstmals eine im Ergebnis sachgrundlose Befristung zu (APS/Schmidt 2. Aufl. § 57e HRG Rn. 1 und Rn. 5) .</p>
<p>a) § 57e HRG nF ist auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien aus dem Vertrag vom 25. September 2002 anwendbar. Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht das Hochschulrahmengesetz in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693), gültig ab 23. Februar 2002, insgesamt für nichtig erklärt hat (BVerfG 27. Juli 2004 &#8211; 2 BvF 2/02 &#8211; BVerfGE 111, 226) . § 57e HRG aus der Zwischenfassung ist durch den Gesetzgeber wieder in Kraft gesetzt worden. Nach § 57f Abs. 1 Satz 1 HRG nF findet § 57e HRG nF wieder auf Arbeitsverträge Anwendung, die seit dem 23. Februar 2002 (vom Zwischenraum der 2. Jahreshälfte 2004 abgesehen) abgeschlossen wurden.</p>
<p>b) Die Befristung zum 28. Februar 2003 überschreitet nicht die nach dem HRG zulässige Befristungshöchstdauer von vier Jahren für eine sachgrundlose Befristung nach § 57e Satz 1 HRG. Zwar ergibt die Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten des Klägers seit dem 1. Oktober 1998 bis zum 28. Februar 2003 eine Überschreitung der Vierjahresfrist; die Berechnung der Vierjahresfrist beginnt aber für Verträge, die seit dem 23. Februar 2002 abgeschlossen wurden, erstmals zu laufen. Das ergibt die Auslegung des § 57f Abs. 1 Satz 1 HRG nF unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck des Gesetzes.</p>
<p>aa) Die erstmalige Geltung der Vierjahresfrist des § 57e Satz 1 HRG nF folgt bereits aus dem Wortlaut von § 57f Abs. 1 Satz 1 HRG nF. Die Vorschrift bestimmt die erstmalige Anwendung ua. des § 57e HRG nF, ohne eine Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten vorzusehen. Sie stellt für die Geltung der vierjährigen Befristungshöchstdauer allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags ab.</p>
<p>bb) Eine Anrechnung der vor dem 23. Februar 2002 befristeten Beschäftigungen folgt auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 57e HRG nF. Die Beschäftigungszeiten von studentischen Hilfskräften nach dem HRG vor dem Fünften Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 16. Februar 2002 sind nicht mit den Beschäftigungszeiten nach dem HRG in der Fassung vom 27. Dezember 2004 vergleichbar. § 57f HRG nF regelt eine Höchstgrenze der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen der studentischen Hilfskräfte. Die Norm ersetzt die nach früherem Recht allein zulässige Sachgrundbefristung gemäß § 57b Abs. 1 HRG aF. Es gab für studentische Hilfskräfte, die der Gruppe der wissenschaftlichen Hilfskräfte zugeordnet waren, keine sachgrundlose Befristung nach dem HRG. Es ist deshalb sachgerecht, bisherige durch einen Sachgrund gerechtfertigte Befristungen nicht auf die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung nach § 57e Satz 1 HRG anzurechnen.</p>
<p>cc) Der Wille des Gesetzgebers, mit der Neuregelung vom 27. Dezember 2004 die Befristungshöchstdauer für bereits vor dem 23. Februar 2002 befristet beschäftigtes Hochschulpersonal übergangsweise im Ergebnis erheblich zu verlängern, wird durch die weitere Übergangsregelung in § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG nF bestätigt. Danach ist der Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften (§ 57b Abs. 1 HRG iVm § 57a Abs. 1 HRG aF), die bereits vor dem 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis ua. zu einer Hochschule standen, nach neuem Recht mit einer Laufzeit bis zum 29. Februar 2008 zulässig, selbst wenn die Befristungshöchstdauer nach § 57b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HRG bereits durch Vorbeschäftigungen mit Sachgrund abgelaufen war.</p>
<p>3. Die Beklagte kann die streitgegenständliche Befristungsabrede auch auf § 57e Satz 1 HRG nF stützen. Dem steht nicht entgegen, dass im Vertrag vom 25. September 2002 nicht auf das HRG Bezug genommen wurde. Das Zitiergebot des § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG nF findet auf Verträge mit studentischen Hilfskräften keine Anwendung. § 57a Abs. 1 Satz 1 HRG nF ordnet die Geltung von § 57b und § 57c HRG nF nur für befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften an. Hierzu gehören studentische Hilfskräfte nicht. Eine Bezugnahme auf § 57b HRG nF wie bei privaten Dienstverträgen nach § 57c HRG nF und wissenschaftlichem Personal an Forschungseinrichtungen nach § 57d HRG nF enthält § 57e HRG nF nicht.</p>
<p>III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.</p></blockquote>

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		<title>BAG: Probezeitbefristung als zusätzliche Klausel überraschend und unwirksam</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Jul 2009 14:54:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
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		<description><![CDATA[Teilzeitarbeitsverträge dürfen nicht doppelt durch Formulararbeitsverträge befristet werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine zusätzliche Vertragsbefristung ohne drucktechnische Hervorhebung, für unwirksam erklärt. In einem Formulararbeitsvertrag kann demnach nicht eine sechsmonatige Beendigung zum Ende der Probezeit neben der Befristung des Vertrags auf ein Jahr erfolgen.

Das Bundesarbeitsgericht gab damit der Klägerin recht, die diese weitere Möglichkeit der Kündigung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Teilzeitarbeitsverträge dürfen nicht doppelt durch Formulararbeitsverträge befristet werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine zusätzliche Vertragsbefristung ohne drucktechnische Hervorhebung, für unwirksam erklärt. In einem Formulararbeitsvertrag kann demnach nicht eine sechsmonatige Beendigung zum Ende der Probezeit neben der Befristung des Vertrags auf ein Jahr erfolgen.</p>
<p><span id="more-17"></span></p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht gab damit der Klägerin recht, die diese weitere Möglichkeit der Kündigung für überaschend hielt. Betrachtet man das Vertragsverhältnis, so ist die Entscheidung auch praktisch nachvollziehbar: Bei einem auf ein Jahr begrenzten Arbeitsverhältnis macht eine Probezeit von einem halben Jahr die halbe Vertragslaufzeit aus. Eine Arbeitgeberin muss nicht damit rechnen, dass der Teilzeitarbeitsvertrag eine solche weitere Befristung enthalten würde.</p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.kanzlei-exner.de</p>
<p>PM Nr. 32/08 des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 16. April 2008 &#8211; 7 AZR 132/07 -</p>
<h4 style="padding-left: 30px;">Probezeitbefristung innerhalb eines für ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags</h4>
<p style="padding-left: 30px;">Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere Befristung des Arbeitsvertrags zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, ist die Probezeitbefristung eine überraschende Klausel, die nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil wird. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1. November 2005 beschäftigt. Nach § 1 des von der Beklagten gestellten Formulararbeitsvertrags war das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Oktober 2006 befristet. Diese Vertragsdauer war fett und in vergrößerter Schrift gedruckt. In dem folgenden Vertragstext war ohne besondere drucktechnische Hervorhebung bestimmt, dass die ersten sechs Monate als Probezeit gelten und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2006 mit, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung zum Ablauf der Probezeit am 30. April 2006 ende.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Der Siebte Senat hat der Klage, mit der sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2006 gewandt hat, ebenso wie die Vorinstanzen stattgegeben. Die Probezeitbefristung ist als überraschende Klausel nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Klägerin konnte aus dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags mit der drucktechnischen Hervorhebung der einjährigen Vertragslaufzeit entnehmen, dass dieser für die Dauer eines Jahres abgeschlossen werden sollte. Nach dieser optischen Vertragsgestaltung brauchte die Klägerin nicht damit zu rechnen, dass der nachfolgende Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere Befristung zu einem früheren Beendigungszeitpunkt enthielt mit der Folge, dass die Befristung für die Dauer eines Jahres nicht zum Tragen kam, da das Arbeitsverhältnis bereits zuvor nach Ablauf von sechs Monaten enden sollte.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Januar 2007 &#8211; 3 Sa 489/06 -</p>
<p style="padding-left: 30px;">

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		<title>BAG: Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach deren Exmatrikulation</title>
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		<pubDate>Sun, 19 Jul 2009 09:38:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Forschung]]></category>
		<category><![CDATA[studentische Hilfskraft]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Beschäftigung eines Studenten als „studentische Hilfskraft&#8221; an einer Forschungseinrichtung setzt in der Regel voraus, dass er dem Studium nachgeht. Entfällt diese Voraussetzung, z. B. durch Exmatrikulation, ist eine Kündigung aus personenbedingten Gründen regelmäßig gerechtfertigt.

Der Kläger war bei dem beklagten Forschungsinstitut seit 1995 aufgrund einer Reihe befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt. Es steht inzwischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Beschäftigung eines Studenten als „studentische Hilfskraft&#8221; an einer Forschungseinrichtung setzt in der Regel voraus, dass er dem Studium nachgeht. Entfällt diese Voraussetzung, z. B. durch Exmatrikulation, ist eine Kündigung aus personenbedingten Gründen regelmäßig gerechtfertigt.</p>
<p><span id="more-18"></span><br />
Der Kläger war bei dem beklagten Forschungsinstitut seit 1995 aufgrund einer Reihe befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt. Es steht inzwischen rechtskräftig fest, dass die Befristung des letzten, für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2003 geschlossenen Arbeitsvertrags unwirksam war und demzufolge ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Der Kläger, der bis 31. März 2003 in der Forschungsgruppe „Informations- und Kommunikationstechnologien&#8221;, Projekt „Konjunkturumfrage&#8221;, beschäftigt war, ließ sich zum 31. März 2003 exmatrikulieren. Darauf kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. August 2003.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Die Kündigung ist aus einem in der Person des Klägers liegenden Grund gerechtfertigt. Die Beklagte hatte ein berechtigtes Interesse, für die Ausübung der Tätigkeiten an die Studierendeneigenschaft des Klägers anzuknüpfen. Dieser vertraglich vereinbarten Anforderung wurde der Kläger nicht mehr gerecht.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. September 2008 &#8211; 2 AZR 976/06 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg &#8211; Kammern Mannheim &#8211; Urteil vom 13. Juli 2006 &#8211; 19 Sa 66/05 .<br />
BAG, Pressemitteilung Nr. 74/08 vom 18.09.2008</p>

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		<title>BFH: Vorsitzende und Referenten des AStA sind Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuerrechts</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Jul 2009 06:25:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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			<content:encoded><![CDATA[<p>BFH, PM vom 24.09.2008 &#8211; Der Vorsitzende und die Referenten des AStA sind Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuerrechts. Die an sie gezahlten Aufwandsentschädigungen sind als einkommensteuerpflichtiger Lohn zu behandeln.<br />
I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines für den Zeitraum 1. Januar 1997 bis 30. September 2000 ergangenen, die Lohnsteuer betreffenden Haftungsbescheides. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Studentenschaft der Universität X. Sie ist nach § 62 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 6. Juni 1978 (HHG) i.d.F. vom 28. März 1995 (GVBl I 1995, 294 ff.) und den nachfolgenden Fassungen (§ 98 Abs. 1 Satz 2 HHG vom 3. November 1998, GVBl I 1998, 431 ff.; § 95 Abs. 1 Satz 2 HHG i.d.F. vom 31. Juli 2000, GVBl I 2000, 374 ff.) eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Klägerin, die sie vertretenden Organe &#8211;der allgemeine Studentenausschuss (AStA)&#8211; sowie die dafür handelnden Personen &#8211;die Vorsitzenden und Referenten des AStA&#8211; waren im streitigen Zeitraum auf Grundlage der Satzung der Studentenschaft vom &#8230; tätig (Satzung der Studentenschaft &#8230;, genehmigt mit Erlass des Hessischen Kultusministers &#8230; ).<br />
<span id="more-19"></span><br />
Die Klägerin zahlte an die Vorsitzenden und Referenten des AStA monatliche Aufwandsentschädigungen nach Ziffer 31.1 der Satzung, behielt hierfür allerdings keine Lohnsteuer ein. Eine im Januar 2001 bei der Klägerin für den streitigen Zeitraum durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte zu der Auffassung, dass die von der Klägerin an die AStA-Mitglieder gezahlten Aufwandsentschädigungen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellten. Der Prüfer berücksichtigte jeweils 300 DM monatlich als nach § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreie Zahlungen, ermittelte für die Differenzbeträge die Lohnsteuer nach den persönlichen Merkmalen der einzelnen AStA-Mitglieder unter Anwendung der Lohnsteuerklasse VI und rechnete dabei auch die in den Jahren 1997 und 1998 bereits gezahlte Lohnsteuer an.</p>
<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) schloss sich dieser Auffassung an. Das FA erließ einen entsprechenden Lohnsteuer-Haftungsbescheid gemäß § 42d Abs. 1 EStG über Lohnsteuer nebst Annexsteuern. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1866 veröffentlichten Gründen ab. Das FA habe zu Recht die Arbeitnehmereigenschaft der AStA-Mitglieder bejaht und die Klägerin als Arbeitgeberin behandelt. Die gemäß Ziffer 31.1 der Satzung gezahlten (pauschalen) Aufwandsentschädigungen seien als Arbeitslohn zu versteuern. Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin als Haftende gemäß § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) seien gegeben.</p>
<p>Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Hessischen FG den Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 6. März 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Mai 2001 aufzuheben. Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.</p>
<p>II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211;FGO&#8211;). Die Entscheidung des FG, dass die Mitglieder des AStA als Arbeitnehmer der Klägerin anzusehen sind und das FA die Klägerin als Haftungsschuldnerin für nicht abgeführte Lohnsteuer in Anspruch nehmen durfte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.</p>
<p>1. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG legen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) den Arbeitnehmerbegriff zutreffend aus. Danach liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Angestellte (Beschäftigte) dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Das ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (BFH-Urteile vom 14. Juni 1985 VI R 150-152/82, BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661; vom 23. Oktober 1992 VI R 59/91, BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303; vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534; vom 14. Juni 2007 VI R 5/06, BFHE 218, 233, BFH/NV 2007, 1977, m.w.N.).</p>
<p>Der steuerliche Arbeitnehmerbegriff lässt sich nicht durch Aufzählung feststehender Merkmale abschließend bestimmen, sondern als offener Typusbegriff nur durch eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschreiben. Ob jemand eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, ist deshalb jeweils im Einzelfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Dabei sind die für und gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale, wie im Senatsurteil in BFHE 144, 225, BStBl II 1985, 661 an Hand von Beispielen aufgeführt, im konkreten Einzelfall jeweils zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Diese Aufgabe obliegt in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz und ist als eine vom Tatrichter getroffene Beurteilung revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar (vgl. BFH-Urteil in BFHE 218, 233, BFH/NV 2007, 1977, m.w.N.).</p>
<p>2. Das FG ist bei seiner Gesamtwürdigung von diesen Grundsätzen ausgegangen. Das Ergebnis seiner Würdigung, dass die Mitglieder des AStA als Arbeitnehmer anzusehen seien, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die übrigen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin als Haftungsschuldnerin sind zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Zutreffend hat das FG auf Grundlage seiner seitens der Klägerin nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen die Merkmale des Schuldens der Arbeitskraft, der persönlichen Weisungsgebundenheit, der organisatorischen Eingliederung und des fehlenden Unternehmerrisikos in seine Würdigung einbezogen, gewichtet und gegeneinander abgewogen. Danach konnte das FG ohne Rechtsverstoß zu der Folgerung gelangen, dass die AStA-Mitglieder mit der Annahme der Wahl durch das Studentenparlament ein Dienstverhältnis zur Studentenschaft i.S. des § 1 Abs. 2 LStDV begründet hatten.</p>
<p>Das FG stützte sich dazu zunächst zutreffend auf die Erwägung, dass die AStA-Mitglieder ihre Arbeitskraft einsetzten, um als Organmitglieder die Aufgaben des AStA zu erfüllen, und sie dabei angesichts ihrer durch das HHG und die Satzung der Studentenschaft normierten Beziehungen zur Studentenschaft die in § 1 Abs. 2 Satz 2 LStDV genannten wesentlichen Kriterien für ein Dienstverhältnis, nämlich &#8220;Weisungsgebundenheit&#8221; und &#8220;Eingliederung in einen geschäftlichen Organismus&#8221;, erfüllten. Zu Recht berücksichtigte das FG insoweit, dass die AStA-Mitglieder als Teil des Organs AStA die Studentenschaft nach außen vertreten, die Mitglieder des AStA vom Studentenparlament gewählt und in allen grundlegenden Fragen weisungsgebunden seien. Hierzu konnte das FG den Umstand heranziehen, dass die Satzung der Studentenschaft den AStA als das die Beschlüsse des Studentenparlaments ausführendes Exekutivorgan behandelt und der AStA dem Studentenparlament nach Ziffer 18.1 der Satzung verantwortlich ist. Der Einwand der Revision, dass im Innenverhältnis der AStA die laufenden Geschäfte in eigener Verantwortung ausführe, steht der Würdigung, dass eine Eingliederung und Weisungsgebundenheit vorliege, nicht entgegen. Insoweit verweist das FG zutreffend auf den Umstand, dass der AStA nicht nur nach Ziffer 18.2 der Satzung in seiner Wirtschaftsführung, sondern grundsätzlich an jegliche Beschlüsse des Studentenparlaments als oberstem, durch Wahl unmittelbar legitimiertem Organ der Studentenschaft mit Allzuständigkeit gebunden sei und umfassender Kontrolle unterliege. Wenn das FG zur Begründung dessen auf die Berichtspflichten des AStA zur Durchführung des Haushaltsplans, auf die Überwachung der Wirtschaftsführung mit Entlastung des AStA, auf die Rechenschaftspflicht des AStA gegenüber dem Studentenparlament nach entsprechender Aufforderung und auf die überdies bestehende Möglichkeit, den AStA durch konstruktives Misstrauensvotum abzuwählen, verweist, ist dies nicht nur eine mögliche, sondern naheliegende Würdigung.</p>
<p>Weiter konnte das FG noch zu Recht berücksichtigen, dass trotz Organeigenschaft des AStA die einzelnen AStA-Mitglieder etwaigen Weisungen des Studentenparlaments bei der Art und Weise der Ausübung der Tätigkeit Folge leisten müssten, wie dies bei Organmitgliedern im Rahmen eines Dienstverhältnisses typischerweise anzutreffen sei, so dass insgesamt nicht von einem eigenständigen, die Arbeitnehmereigenschaft ausschließenden Mandat für den AStA ausgegangen werden könne. Entsprechendes gilt für die Erwägung, dass sich der AStA als Exekutivorgan der Studentenschaft durchaus mit der Bundesregierung oder einer Landesregierung vergleichen lasse und es für Bundeskanzler, Ministerpräsidenten und Minister unbestritten sei, dass sie aus ihrer Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielten, steuerrechtlich also als Arbeitnehmer anzusehen seien.</p>
<p>Schließlich konnte das FG auf Grundlage des HHG und der Satzung ebenso das Merkmal der funktionellen Eingliederung in einen geschäftlichen Organismus mit der Erwägung bejahen, dass die AStA-Mitglieder als Organteile bestimmte Aufgaben in dem Organismus &#8220;Studentenschaft&#8221; in Abstimmung mit den anderen Organen zu erfüllen hätten und daher nicht in eigenem Interesse, sondern in dem des Organismus &#8220;Studentenschaft&#8221; tätig seien, wie es damit auch eine Unternehmerinitiative, ein Unternehmerrisiko und eine Selbständigkeit der AStA-Mitglieder ausschließen konnte.</p>
<p>Ergänzend konnte das FG auch noch Höhe und Umfang der gezahlten Aufwandsentschädigungen in seine Erwägungen einbeziehen und dabei berücksichtigen, dass der bereits in der Satzung festgeschriebene zeitliche Mindestaufwand durch Sitzungen mehr für eine hauptamtliche als für eine ehrenamtliche Tätigkeit spreche und nicht lediglich tatsächlich entstandener Aufwand der AStA-Referenten abgedeckt werde. Zuletzt steht dieser Gesamtwürdigung auch nicht der Beschluss des erkennenden Senats vom 26. Januar 1998 VI R 47/97 (juris) entgegen. Denn dort wurde zwar entschieden, dass der AStA als Arbeitgeber und Schuldner von Lohnsteuer nicht in Betracht komme, aber die Frage, ob die Studentenschaft selbst Arbeitgeberin der AStA-Mitglieder sein kann, ausdrücklich offen gelassen.</p>
<p>EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 38 Abs. 3, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 42d Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 1 Abs. 2 Sätze 1, 2</p>
<p>BFH, Urteil vom 22. Juli 2008 VI R 51/05<br />
Vorinstanz: Hessisches FG vom 14. März 2005 10 K 2686/01 (EFG 2005, 1866)</p>

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		<title>Erosion der Festanstellung, Studie des IAB</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Jul 2009 17:00:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Immer häufiger weichen Festanstellungen Arbeitsverträgen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Gerade in IT-Berufen bietet die derzeitige Nachfrage einen gewissen Schutz. Dennoch sind weniger qualifizierte Arbeitsplätze ( z. B. Wissenschaftliche Hilfskräfte, Diplomanten-Stellen, Berufseinsteiger) oft nicht ausreichend. Die Umgehung der Festanstellung ist nicht schwer zu bewerkstelligen. So sind die Sachgründe des Gesetzes nicht immer an Dritte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer häufiger weichen Festanstellungen Arbeitsverträgen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Gerade in IT-Berufen bietet die derzeitige Nachfrage einen gewissen Schutz. Dennoch sind weniger qualifizierte Arbeitsplätze ( z. B. Wissenschaftliche Hilfskräfte, Diplomanten-Stellen, Berufseinsteiger) oft nicht ausreichend. Die Umgehung der Festanstellung ist nicht schwer zu bewerkstelligen. So sind die Sachgründe des Gesetzes nicht immer an Dritte oder unawendbare Ereignisse gebunden (so wohl die Vertretung eines fest angestellten Arbeitnehmers wegen Krankheit oder Elternzeit).<br />
Hausgemachte Befristungsgründe laden gerade zur Umstellung des Arbeitsmodells ein, wie die Einstellung für ein konkretes Projekt oder bei öffentlichen Arbeitgebern auch der Verweis auf ein beschränkt frei gegebenes Budget. Gerade im Bereich neuerer Technologien lassen sich bestimmte Arbeitvorgänge in Projekte unter- oder zergliedern und schon kann statt des Anstellungsvertrags eine (nur) befristete Anstellung geschaffen werden.</p>
<p><span id="more-21"></span>Damit könne Unternehmen den gesetzlichen Kündigungsschutz in wesentlichen Bereichen umgehen. Die Einschränkungen des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erscheinen in der Praxis vielfach wirkungslos.</p>
<p>In &#8220;<a title="Einstellung unter Vorbehalt | Artikel DerWesten" href="http://www.derwesten.de/community/remoteS1Articles/news-108323039/" target="_blank">Campus u. Karriere</a>&#8220;, 27.01.2009, DerWesten wird auf diese Entwicklung kritisch hingewiesen:</p>
<blockquote>
<h4>Einstellung unter Vorbehalt &#8211; Immer mehr Arbeitsverträge sind befristet</h4>
<p>Berlin. Immer mehr Unternehmen stellen neue Mitarbeiter nur auf Zeit ein. Nach Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) sind mittlerweile über 40 Prozent aller neu abgeschlossenen Arbeitsverträge befristet. Im Jahr 2001 hatte erst jeder dritte Vertrag ein Verfallsdatum.<br />
Aus Arbeitgebersicht hat ein befristeter Vertrag den großen Vorteil, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Beschäftigungsdauer automatisch endet. Da es keine Kündigung gibt, können Arbeitnehmer auch keine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.</p></blockquote>
<p>Weiter heißt es, gebe es jedoch einen sogenannten Sachgrund für die Befristung, könne ein und derselbe Arbeitgeber einen Arbeitnehmer auch über Jahre immer wieder befristet beschäftigen. Dies erläutert eine Fachanwältinnen für Arbeitsrecht und Autorinnen eines im Frankfurter Bund-Verlag erschienenen Ratgebers für Betriebsräte.</p>
<p>RA Exner &#8211; www.wissenschaftszeitvertrag.de -</p>

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