§ 43 HRG – Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer
§ 43 HRG [Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer]
Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr.