§ 1 TzBfG – Zielsetzung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 TzBfG [Zielsetzung]
Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern.