§ 20 TzBfG – Information Arbeitnehmervertretung
§ 20 TzBfG [Information der Arbeitnehmervertretung]
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.