Erosion der Festanstellung, Studie des IAB
Immer häufiger weichen Festanstellungen Arbeitsverträgen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Gerade in IT-Berufen bietet die derzeitige Nachfrage einen gewissen Schutz. Dennoch sind weniger qualifizierte Arbeitsplätze ( z. B. Wissenschaftliche Hilfskräfte, Diplomanten-Stellen, Berufseinsteiger) oft nicht ausreichend. Die Umgehung der Festanstellung ist nicht schwer zu bewerkstelligen. So sind die Sachgründe des Gesetzes nicht immer an Dritte oder unawendbare Ereignisse gebunden (so wohl die Vertretung eines fest angestellten Arbeitnehmers wegen Krankheit oder Elternzeit).
Hausgemachte Befristungsgründe laden gerade zur Umstellung des Arbeitsmodells ein, wie die Einstellung für ein konkretes Projekt oder bei öffentlichen Arbeitgebern auch der Verweis auf ein beschränkt frei gegebenes Budget. Gerade im Bereich neuerer Technologien lassen sich bestimmte Arbeitvorgänge in Projekte unter- oder zergliedern und schon kann statt des Anstellungsvertrags eine (nur) befristete Anstellung geschaffen werden.
Damit könne Unternehmen den gesetzlichen Kündigungsschutz in wesentlichen Bereichen umgehen. Die Einschränkungen des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erscheinen in der Praxis vielfach wirkungslos.
In “Campus u. Karriere“, 27.01.2009, DerWesten wird auf diese Entwicklung kritisch hingewiesen:
Einstellung unter Vorbehalt – Immer mehr Arbeitsverträge sind befristet
Berlin. Immer mehr Unternehmen stellen neue Mitarbeiter nur auf Zeit ein. Nach Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) sind mittlerweile über 40 Prozent aller neu abgeschlossenen Arbeitsverträge befristet. Im Jahr 2001 hatte erst jeder dritte Vertrag ein Verfallsdatum.
Aus Arbeitgebersicht hat ein befristeter Vertrag den großen Vorteil, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Beschäftigungsdauer automatisch endet. Da es keine Kündigung gibt, können Arbeitnehmer auch keine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.
Weiter heißt es, gebe es jedoch einen sogenannten Sachgrund für die Befristung, könne ein und derselbe Arbeitgeber einen Arbeitnehmer auch über Jahre immer wieder befristet beschäftigen. Dies erläutert eine Fachanwältinnen für Arbeitsrecht und Autorinnen eines im Frankfurter Bund-Verlag erschienenen Ratgebers für Betriebsräte.
RA Exner – www.wissenschaftszeitvertrag.de -