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	<title>Wissenschaftszeitvertrag.de &#187; Kündigung</title>
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	<description>Recht der befristeten Arbeitsverträge an Universitäten und Hochschulen.</description>
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		<title>BAG: Probezeitbefristung als zusätzliche Klausel überraschend und unwirksam</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Jul 2009 14:54:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Teilzeitarbeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Teilzeitarbeitsverträge dürfen nicht doppelt durch Formulararbeitsverträge befristet werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine zusätzliche Vertragsbefristung ohne drucktechnische Hervorhebung, für unwirksam erklärt. In einem Formulararbeitsvertrag kann demnach nicht eine sechsmonatige Beendigung zum Ende der Probezeit neben der Befristung des Vertrags auf ein Jahr erfolgen.

Das Bundesarbeitsgericht gab damit der Klägerin recht, die diese weitere Möglichkeit der Kündigung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Teilzeitarbeitsverträge dürfen nicht doppelt durch Formulararbeitsverträge befristet werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine zusätzliche Vertragsbefristung ohne drucktechnische Hervorhebung, für unwirksam erklärt. In einem Formulararbeitsvertrag kann demnach nicht eine sechsmonatige Beendigung zum Ende der Probezeit neben der Befristung des Vertrags auf ein Jahr erfolgen.</p>
<p><span id="more-17"></span></p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht gab damit der Klägerin recht, die diese weitere Möglichkeit der Kündigung für überaschend hielt. Betrachtet man das Vertragsverhältnis, so ist die Entscheidung auch praktisch nachvollziehbar: Bei einem auf ein Jahr begrenzten Arbeitsverhältnis macht eine Probezeit von einem halben Jahr die halbe Vertragslaufzeit aus. Eine Arbeitgeberin muss nicht damit rechnen, dass der Teilzeitarbeitsvertrag eine solche weitere Befristung enthalten würde.</p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.kanzlei-exner.de</p>
<p>PM Nr. 32/08 des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 16. April 2008 &#8211; 7 AZR 132/07 -</p>
<h4 style="padding-left: 30px;">Probezeitbefristung innerhalb eines für ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags</h4>
<p style="padding-left: 30px;">Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere Befristung des Arbeitsvertrags zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, ist die Probezeitbefristung eine überraschende Klausel, die nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil wird. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1. November 2005 beschäftigt. Nach § 1 des von der Beklagten gestellten Formulararbeitsvertrags war das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Oktober 2006 befristet. Diese Vertragsdauer war fett und in vergrößerter Schrift gedruckt. In dem folgenden Vertragstext war ohne besondere drucktechnische Hervorhebung bestimmt, dass die ersten sechs Monate als Probezeit gelten und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2006 mit, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung zum Ablauf der Probezeit am 30. April 2006 ende.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Der Siebte Senat hat der Klage, mit der sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2006 gewandt hat, ebenso wie die Vorinstanzen stattgegeben. Die Probezeitbefristung ist als überraschende Klausel nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Klägerin konnte aus dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags mit der drucktechnischen Hervorhebung der einjährigen Vertragslaufzeit entnehmen, dass dieser für die Dauer eines Jahres abgeschlossen werden sollte. Nach dieser optischen Vertragsgestaltung brauchte die Klägerin nicht damit zu rechnen, dass der nachfolgende Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere Befristung zu einem früheren Beendigungszeitpunkt enthielt mit der Folge, dass die Befristung für die Dauer eines Jahres nicht zum Tragen kam, da das Arbeitsverhältnis bereits zuvor nach Ablauf von sechs Monaten enden sollte.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Januar 2007 &#8211; 3 Sa 489/06 -</p>
<p style="padding-left: 30px;">

	Tags:<a href="http://www.wissenschaftszeitvertrag.de/rechtanwalt/tag/befristung/" title="Befristung" rel="tag">Befristung</a>, <a href="http://www.wissenschaftszeitvertrag.de/rechtanwalt/category/kuendigung/" title="Kündigung" rel="tag">Kündigung</a>, <a href="http://www.wissenschaftszeitvertrag.de/rechtanwalt/tag/teilzeitarbeit/" title="Teilzeitarbeit" rel="tag">Teilzeitarbeit</a>, <a href="http://www.wissenschaftszeitvertrag.de/rechtanwalt/category/urteile/" title="Urteile" rel="tag">Urteile</a><br />

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		<title>BAG: Kündigung einer studentischen Hilfskraft nach deren Exmatrikulation</title>
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		<pubDate>Sun, 19 Jul 2009 09:38:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Forschung]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Beschäftigung eines Studenten als „studentische Hilfskraft&#8221; an einer Forschungseinrichtung setzt in der Regel voraus, dass er dem Studium nachgeht. Entfällt diese Voraussetzung, z. B. durch Exmatrikulation, ist eine Kündigung aus personenbedingten Gründen regelmäßig gerechtfertigt.

Der Kläger war bei dem beklagten Forschungsinstitut seit 1995 aufgrund einer Reihe befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt. Es steht inzwischen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Beschäftigung eines Studenten als „studentische Hilfskraft&#8221; an einer Forschungseinrichtung setzt in der Regel voraus, dass er dem Studium nachgeht. Entfällt diese Voraussetzung, z. B. durch Exmatrikulation, ist eine Kündigung aus personenbedingten Gründen regelmäßig gerechtfertigt.</p>
<p><span id="more-18"></span><br />
Der Kläger war bei dem beklagten Forschungsinstitut seit 1995 aufgrund einer Reihe befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt. Es steht inzwischen rechtskräftig fest, dass die Befristung des letzten, für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2003 geschlossenen Arbeitsvertrags unwirksam war und demzufolge ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Der Kläger, der bis 31. März 2003 in der Forschungsgruppe „Informations- und Kommunikationstechnologien&#8221;, Projekt „Konjunkturumfrage&#8221;, beschäftigt war, ließ sich zum 31. März 2003 exmatrikulieren. Darauf kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. August 2003.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos. Die Kündigung ist aus einem in der Person des Klägers liegenden Grund gerechtfertigt. Die Beklagte hatte ein berechtigtes Interesse, für die Ausübung der Tätigkeiten an die Studierendeneigenschaft des Klägers anzuknüpfen. Dieser vertraglich vereinbarten Anforderung wurde der Kläger nicht mehr gerecht.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. September 2008 &#8211; 2 AZR 976/06 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg &#8211; Kammern Mannheim &#8211; Urteil vom 13. Juli 2006 &#8211; 19 Sa 66/05 .<br />
BAG, Pressemitteilung Nr. 74/08 vom 18.09.2008</p>

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