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BFH: Vorsitzende und Referenten des AStA sind Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuerrechts

BFH, PM vom 24.09.2008 – Der Vorsitzende und die Referenten des AStA sind Arbeitnehmer im Sinne des Einkommensteuerrechts. Die an sie gezahlten Aufwandsentschädigungen sind als einkommensteuerpflichtiger Lohn zu behandeln.
I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines für den Zeitraum 1. Januar 1997 bis 30. September 2000 ergangenen, die Lohnsteuer betreffenden Haftungsbescheides. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Studentenschaft der Universität X. Sie ist nach § 62 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 6. Juni 1978 (HHG) i.d.F. vom 28. März 1995 (GVBl I 1995, 294 ff.) und den nachfolgenden Fassungen (§ 98 Abs. 1 Satz 2 HHG vom 3. November 1998, GVBl I 1998, 431 ff.; § 95 Abs. 1 Satz 2 HHG i.d.F. vom 31. Juli 2000, GVBl I 2000, 374 ff.) eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Klägerin, die sie vertretenden Organe –der allgemeine Studentenausschuss (AStA)– sowie die dafür handelnden Personen –die Vorsitzenden und Referenten des AStA– waren im streitigen Zeitraum auf Grundlage der Satzung der Studentenschaft vom … tätig (Satzung der Studentenschaft …, genehmigt mit Erlass des Hessischen Kultusministers … ).
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