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BAG: Zitiergebot bei Angabe der Befristungsgrundlage

BAG, Urteil vom 17.6.2009, 7 AZR 193/08 – Red. Leitsätze:

  1. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts reicht es nicht aus, dass im Arbeitsvertrag angegeben ist, die Befristung beruhe auf § 14 Abs. 3 TzBfG.
  2. Aus dem Wort „oder“ ergibt sich, dass beide Rechtfertigungsmöglichkeiten für die Befristung alternativ nebeneinander stehen und deswegen diejenige anzugeben ist, die für das Arbeitsverhältnis gelten soll.
  3. Das Zitiergebot dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.
  4. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung entspricht weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der tariflichen Regelung.

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