Artikel-Schlagworte: „Befristung“
BAG: Zitiergebot bei Angabe der Befristungsgrundlage
BAG, Urteil vom 17.6.2009, 7 AZR 193/08 – Red. Leitsätze:
- Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts reicht es nicht aus, dass im Arbeitsvertrag angegeben ist, die Befristung beruhe auf § 14 Abs. 3 TzBfG.
- Aus dem Wort „oder“ ergibt sich, dass beide Rechtfertigungsmöglichkeiten für die Befristung alternativ nebeneinander stehen und deswegen diejenige anzugeben ist, die für das Arbeitsverhältnis gelten soll.
- Das Zitiergebot dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.
- Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung entspricht weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der tariflichen Regelung.
BAG: Befristung bei Arbeitsvertrag mit studentischer Hilfskraft (2002)
BAG, Urteil vom 20.04.2005, 7 AZR 293/04, Befristung bei Arbeitsvertrag mit studentischer Hilfskraft – Amtl. Leitsätze:
- Die Befristung der seit dem 23. Februar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge mit studentischen Hilfskräften ist nach § 57e Satz 1 HRG iVm § 57f Abs 1 Satz 1 HRG nF für die Dauer von vier Jahren zulässig.
- Befristete Vorbeschäftigungszeiten nach dem HRG in der vormaligen Fassung bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
Anm.: Die Entscheidung gilt für die Rechtslage eines am 23.02.2002 geschlossenen Arebitsvertrags und bei Beendigung durch Befristung zum 28. Februar 2003.
BAG: Probezeitbefristung als zusätzliche Klausel überraschend und unwirksam
Teilzeitarbeitsverträge dürfen nicht doppelt durch Formulararbeitsverträge befristet werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine zusätzliche Vertragsbefristung ohne drucktechnische Hervorhebung, für unwirksam erklärt. In einem Formulararbeitsvertrag kann demnach nicht eine sechsmonatige Beendigung zum Ende der Probezeit neben der Befristung des Vertrags auf ein Jahr erfolgen.
Erosion der Festanstellung, Studie des IAB
Immer häufiger weichen Festanstellungen Arbeitsverträgen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Gerade in IT-Berufen bietet die derzeitige Nachfrage einen gewissen Schutz. Dennoch sind weniger qualifizierte Arbeitsplätze ( z. B. Wissenschaftliche Hilfskräfte, Diplomanten-Stellen, Berufseinsteiger) oft nicht ausreichend. Die Umgehung der Festanstellung ist nicht schwer zu bewerkstelligen. So sind die Sachgründe des Gesetzes nicht immer an Dritte oder unawendbare Ereignisse gebunden (so wohl die Vertretung eines fest angestellten Arbeitnehmers wegen Krankheit oder Elternzeit).
Hausgemachte Befristungsgründe laden gerade zur Umstellung des Arbeitsmodells ein, wie die Einstellung für ein konkretes Projekt oder bei öffentlichen Arbeitgebern auch der Verweis auf ein beschränkt frei gegebenes Budget. Gerade im Bereich neuerer Technologien lassen sich bestimmte Arbeitvorgänge in Projekte unter- oder zergliedern und schon kann statt des Anstellungsvertrags eine (nur) befristete Anstellung geschaffen werden.