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	<title>Wissenschaftszeitvertrag.de &#187; Befristung</title>
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	<description>Recht der befristeten Arbeitsverträge an Universitäten und Hochschulen.</description>
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		<title>BAG: Zitiergebot bei Angabe der Befristungsgrundlage</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Aug 2009 14:58:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Meldungen]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
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		<description><![CDATA[BAG, Urteil vom 17.6.2009, 7 AZR 193/08 &#8211; Red. Leitsätze:

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts reicht es nicht aus, dass im Arbeitsvertrag angegeben ist, die Befristung beruhe auf § 14 Abs. 3 TzBfG.
Aus dem Wort „oder“ ergibt sich, dass beide Rechtfertigungsmöglichkeiten für die Befristung alternativ nebeneinander stehen und deswegen diejenige anzugeben ist, die für das Arbeitsverhältnis [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BAG, Urteil vom 17.6.2009, 7 AZR 193/08 &#8211; Red. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts reicht es nicht aus, dass im Arbeitsvertrag angegeben ist, die Befristung beruhe auf § 14 Abs. 3 TzBfG.</li>
<li>Aus dem Wort „oder“ ergibt sich, dass beide Rechtfertigungsmöglichkeiten für die Befristung alternativ nebeneinander stehen und deswegen diejenige anzugeben ist, die für das Arbeitsverhältnis gelten soll.</li>
<li>Das Zitiergebot dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit.</li>
<li>Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung entspricht weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der tariflichen Regelung.</li>
</ol>
<p><span id="more-54"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel</p>
<blockquote>
<h2>BAG, Urteil vom 17.6.2009, 7 AZR 193/08 &#8211; Befristeter Arbeitsvertrag &#8211; Zitiergebot &#8211; Angabe der Befristungsgrundlage</h2>
<h4>Tenor</h4>
<p>Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14. November 2007 &#8211; 10 Sa 482/07 &#8211; aufgehoben.</p>
<p>Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 18. April 2007 &#8211; 5 Ca 292/07 &#8211; abgeändert: Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 6. Dezember 2004 mit Ablauf des 9. Januar 2007 geendet hat.</p>
<p>Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</p>
<h4>Tatbestand</h4>
<p>Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 9. Januar 2007 geendet hat.</p>
<p>Der am 13. Mai 1951 geborene Kläger war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 6. Dezember 2004 vom 10. Januar 2005 bis zum 9. Januar 2007 bei der Beklagten als Systemingenieur in der Luftwaffeninstandhaltungsgruppe E beschäftigt. In § 1 des Arbeitsvertrags heißt es, der Kläger werde als vollbeschäftigter Angestellter eingestellt, und zwar</p>
<p style="padding-left: 30px;">„ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes<br />
nach § 14 Abs. 2<br />
nach § 14 Abs. 3<br />
des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2 y BAT 	bis 9. Januar 2007. “</p>
<p>Nach § 2 des Arbeitsvertrags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung, insbesondere den SR 2y BAT.</p>
<p>Mit der am 8. Januar 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung gewandt und gemeint, die Befristung sei unwirksam. § 14 Abs. 3 TzBfG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (aF) sei nicht anwendbar, da die Vorschrift eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters bewirke. Auf § 14 Abs. 2 TzBfG könne sich die Beklagte nicht berufen, da im Arbeitsvertrag entgegen der Protokollnotiz Nr. 6a zu Nr. 1 SR 2y BAT nicht angegeben sei, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG handele.</p>
<p>Der Kläger hat beantragt,</p>
<ol>
<li>festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 6. Dezember 2004 mit Ablauf des 9. Januar 2007 geendet hat,</li>
<li>die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 9. Januar 2007 hinaus als Angestellten weiterzubeschäftigen.</li>
</ol>
<p>Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.</p>
<h4>Entscheidung</h4>
<p>Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und zu der mit dem Klageantrag zu 1. begehrten Feststellung. Der Klageantrag zu 2. ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.</p>
<p>I. Der Klageantrag zu 1. ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der in dem Arbeitsvertrag vom 6. Dezember 2004 vereinbarten Befristung am 9. Januar 2007 geendet. Die Befristung ist unwirksam.</p>
<p>1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG in der hier maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung (aF), wonach die Befristung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern ab Vollendung des 52. Lebensjahres ohne Sachgrund zulässig war, zur Rechtfertigung der Befristung nicht in Betracht kommt, da die Vorschrift gegen den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters verstößt und deshalb nicht angewandt werden darf (EuGH 22. November 2005 &#8211; C-144/04 &#8211; [Mangold] AP RL 2000/78/EG Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 21; BAG 26. April 2006 &#8211; 7 AZR 500/04 &#8211; Rn. 17, BAGE 118, 76 = AP TzBfG § 14 Nr. 23 = EzA TzBfG § 14 Nr. 28). Diese Würdigung greift die Beklagte mit der Revision nicht an.</p>
<p>2. Das Landesarbeitsgericht hat die Befristung zu Unrecht nach § 14 Abs. 2 TzBfG für gerechtfertigt gehalten. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG liegen zwar vor. Die Parteien haben diese Befristungsmöglichkeit nicht abbedungen. Die Beklagte kann die Befristung hierauf aber nach der Protokollnotiz Nr. 6a zu Nr. 1 SR 2y BAT nicht stützen, da im Arbeitsvertrag nicht angegeben ist, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG handelt.</p>
<p>a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind aufgrund der Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrags vom 6. Dezember 2004 der BAT einschließlich der SR 2y anzuwenden. Nach der Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2y BAT können Arbeitsverträge nach § 14 Abs. 2 TzBfG begründet werden. Allerdings ist nach der Protokollnotiz Nr. 6a zu Nr. 1 SR 2y BAT im Arbeitsvertrag anzugeben, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG handelt. Im Anwendungsbereich des BAT genügt es daher zur Rechtfertigung der Befristung nicht, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv vorlagen. Erforderlich ist vielmehr die Angabe im Arbeitsvertrag, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 TzBfG handelt. Die Nichtbeachtung des Zitiergebots führt dazu, dass der Arbeitgeber die Befristung nicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG stützen kann (BAG 28. März 2007 &#8211; 7 AZR 318/06 &#8211; Rn. 12, AP TzBfG § 14 Nr. 38; 27. September 2000 &#8211; 7 AZR 390/99 &#8211; zu B II 3 der Gründe, BAGE 95, 377 = AP BAT § 2 SR 2y Nr. 20 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 20; 1. Dezember 1999 &#8211; 7 AZR 449/98 &#8211; zu II der Gründe, DB 2000, 1525).</p>
<p>b) Nach den Angaben im Arbeitsvertrag vom 6. Dezember 2004 kann sich die Beklagte zur Rechtfertigung der Befristung nicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG berufen. Dem Zitiergebot ist im Hinblick auf die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG nicht genügt. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts reicht es nicht aus, dass im Arbeitsvertrag angegeben ist, die Befristung beruhe auf § 14 Abs. 3 TzBfG. Die Protokollnotiz Nr. 6a zu Nr. 1 SR 2y BAT ist nicht dahingehend auszulegen, dass dem Arbeitsvertrag nur zu entnehmen sein muss, dass abweichend von der Protokollnotiz Nr. 1 eine Befristung ohne Sachgrund vorliegt, so dass durch die Angabe nur einer Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung &#8211; § 14 Abs. 2 oder § 14 Abs. 3 TzBfG &#8211; die andere Möglichkeit nicht ausgeschlossen wird. Diese vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung entspricht weder dem Wortlaut noch Sinn und Zweck der tariflichen Regelung.</p>
<p>Die Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2y BAT lässt abweichend von der Protokollnotiz Nr. 1 die Vereinbarung sachgrundloser Befristungen nach § 14 Abs. 2 und Abs. 3 TzBfG zu. Nach der Protokollnotiz Nr. 6a ist im Arbeitsvertrag jedoch nicht nur anzugeben, dass der Arbeitsvertrag ohne Sachgrund befristet ist. Erforderlich ist nach dem Wortlaut der Protokollnotiz vielmehr die Angabe, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 oder 3 TzBfG handelt. Aus dem Wort „oder“ ergibt sich, dass beide Rechtfertigungsmöglichkeiten für die Befristung alternativ nebeneinander stehen und deswegen diejenige anzugeben ist, die für das Arbeitsverhältnis gelten soll. Diese am Wortlaut orientierte Auslegung der Tarifbestimmung entspricht dem mit dem Zitiergebot verfolgten Zweck. Das Zitiergebot dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Es soll &#8211; ebenso wie die Vereinbarung der Befristungsgrundform bei der Sachgrundbefristung nach Nr. 2 SR 2y BAT &#8211; einem Streit der Parteien über den Rechtfertigungsgrund der Befristung vorbeugen (BAG 16. Juli 2008 &#8211; 7 AZR 278/07 &#8211; Rn. 17, EzA TzBfG § 14 Nr. 51). Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen offen bliebe, ob das Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 oder nach § 14 Abs. 3 TzBfG befristet ist.</p>
<p>II. Der Klageantrag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Da der Kläger den Klageantrag zu 2. nicht gesondert begründet hat, ist davon auszugehen, dass es sich um den bei Bestandsstreitigkeiten üblichen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits handelt. Über diesen Antrag ist nicht zu entscheiden, da der Rechtsstreit mit der Entscheidung des Senats über den Klageantrag zu 1. rechtskräftig abgeschlossen ist.</p>
<p>III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.</p></blockquote>

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		<title>BAG: Befristung bei Arbeitsvertrag mit studentischer Hilfskraft (2002)</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Aug 2009 09:41:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[BAG, Urteil vom 20.04.2005, 7 AZR 293/04, Befristung bei Arbeitsvertrag mit studentischer Hilfskraft &#8211; Amtl. Leitsätze:

Die Befristung der seit dem 23. Februar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge mit studentischen Hilfskräften ist nach § 57e Satz 1 HRG iVm § 57f Abs 1 Satz 1 HRG nF für die Dauer von vier Jahren zulässig.
Befristete Vorbeschäftigungszeiten nach dem HRG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>BAG, Urteil vom 20.04.2005, 7 AZR 293/04, Befristung bei Arbeitsvertrag mit studentischer Hilfskraft &#8211; Amtl. Leitsätze:</p>
<ol>
<li>Die Befristung der seit dem 23. Februar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge mit studentischen Hilfskräften ist nach § 57e Satz 1 HRG iVm § 57f Abs 1 Satz 1 HRG nF für die Dauer von vier Jahren zulässig.</li>
<li>Befristete Vorbeschäftigungszeiten nach dem HRG in der vormaligen Fassung bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.</li>
</ol>
<p>Anm.: Die Entscheidung gilt für die Rechtslage eines am 23.02.2002 geschlossenen Arebitsvertrags und bei Beendigung durch Befristung zum 28. Februar 2003.</p>
<p><span id="more-45"></span></p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.wissenschaftszeitvertrag.de</p>
<blockquote>
<h2>BAG, Urteil vom 20.04.2005, 7 AZR 293/04, Befristung &#8211; studentische Hilfskraft</h2>
<p><strong>Tenor</strong></p>
<p>Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 15. April 2004 &#8211; 18 Sa 2067/03 &#8211; aufgehoben.</p>
<p>Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 29. Juli 2003 &#8211; 86 Ca 8083/03 &#8211; wird zurückgewiesen.</p>
<p>Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.</p>
<p><strong>Tatbestand</strong></p>
<p>Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 28. Februar 2003 geendet hat.</p>
<p>Der Kläger war bei der Beklagten mit Unterbrechungen in der Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 28. Februar 2003 auf der Grundlage von insgesamt 11 befristeten Arbeitsverträgen als studentische Hilfskraft beschäftigt. Nach fünf vorhergehenden Verträgen schlossen die Parteien einen sechsten Vertrag vom 30. März 2001 für die Zeit vom 1. April 2001 bis 31. Juli 2001, einen weiteren Vertrag vom 31. Juli 2001 für die Zeit vom 1. August 2001 bis 30. September 2001 und schließlich einen Vertrag vom 26. September 2001 für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 31. März 2002.</p>
<p>Es folgte eine Zusatzvereinbarung vom 22. März 2002 für die Zeit vom 1. April 2002 bis zum 31. Juli 2002, eine weitere Zusatzvereinbarung vom 29. Juli 2002 für die Zeit vom 1. August 2002 bis zum 30. September 2002 und zuletzt eine Zusatzvereinbarung vom 25. September 2002 für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 28. Februar 2003.</p>
<p>Der Kläger war seit dem 1. April 2001 freigestelltes Mitglied des Personalrats der studentischen Beschäftigten mit 80 Stunden monatlich. Die befristeten Verträge seit dem 30. März 2001 wurden jeweils nach Schreiben der Beklagten abgeschlossen, in denen es ua. gleich lautend heißt:</p>
<p style="padding-left: 30px;">“Aufgrund eines Antrags des Personalrats der studentischen Beschäftigten vom &#8230; werden Sie über den &#8230; hinaus bis &#8230; von Ihrer Tätigkeit als studentische Hilfskraft Gruppe II mit 80 Monatsstunden im Büro des Personalrats der studentischen Beschäftigten zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Personalratsmitglieds freigestellt.”</p>
<p>Im Vertrag vom 22. März 2002 und den nachfolgenden Verträgen heißt es ua.:</p>
<p style="padding-left: 30px;">“Die Verlängerung erfolgt gemäß Dienstvereinbarung über die Berechnung des Vertragszeitraumes studentischer Beschäftigter in besonderen Fällen (hier: Freistellung für die Tätigkeit als Personalratsmitglied).”</p>
<p>Mit Schreiben vom 11. November 2002 erklärte der Kläger unaufgefordert sein Einverständnis mit einer Verlängerung seines Arbeitsvertrags um weitere fünf Monate über den 28. Februar 2003 hinaus. Das lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 ab.</p>
<p>Mit seiner am 21. März 2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung zum 28. Februar 2003 und hilfsweise eine Verlängerung des Vertrags um weitere fünf Monate bis zum 31. Juli 2003 geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, der Vertrag vom 26. September 2001 sei der Befristungskontrolle zu unterziehen. Es sei deshalb das HRG in der bis zum 22. Februar 2002 gültigen Fassung (aF) anzuwenden. Danach sei er wissenschaftliche Hilfskraft gewesen. Nach § 57b Abs. 1 HRG aF sei für die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichen Hilfskräften ein Sachgrund erforderlich. Hieran habe es gefehlt.</p>
<p>Der Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der Befristung beendet worden ist.</p>
<p>Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat gemeint, maßgeblich für eine Befristungskontrolle sei die letzte Vereinbarung vom 25. September 2002. Deshalb sei die Befristung nach § 57e iVm. § 57f Abs. 1 und Abs. 3 HRG in der Fassung des Gesetzes vom 8. August 2002 (nF) wirksam.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.</p>
<p><strong>Entscheidung</strong></p>
<p>Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht der Klage stattgegeben. Gegenstand der Befristungskontrolle ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht der Vertrag vom 26. September 2001, sondern der Zusatzvereinbarung genannte Vertrag der Parteien vom 25. September 2002. Die Befristungskontrolle ist daher nicht nach dem Hochschulrahmengesetz vorzunehmen, das für Verträge galt, die bis zum 22. Februar 2002 und in der Zeit vom 27. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 geschlossen worden sind (HRG aF). Sie ist vielmehr nach dem Hochschulrahmengesetz in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (HRG nF) vorzunehmen, das im Wesentlichen die Vorschriften des HRG in der Fassung des Fünften Änderungsgesetzes (HRG Zwischenfassung [ZF]) wieder in Kraft setzte. Die Befristungsabrede in dem Arbeitsvertrag vom 25. September 2002 ist nach § 57e Satz 1 iVm. § 57f Abs. 1 Satz 1 HRG (nF) wirksam.</p>
<p>I. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich trotz des Antragswortlauts, der auf eine allgemeine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO schließen lassen könnte, um eine Befristungskontrollklage gemäß § 17 Satz 1 TzBfG, mit der der Kläger die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Grund Befristung zum 28. Februar 2003 geendet hat. Aus der Klagebegründung, die zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehen ist, ergibt sich, dass der Kläger ausschließlich die Unwirksamkeit der Befristung geltend macht. Andere Beendigungstatbestände sind zwischen den Parteien nicht im Streit.</p>
<p>II. Die rechtzeitig eingereichte Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch wirksame Befristungsabrede im Vertrag vom 25. September 2002 zum 28. Februar 2003. Die Befristungsabrede ist nach § 57e Satz 1 HRG (nF) wirksam.</p>
<p>1. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts unterliegt nur die im Vertrag vom 25. September 2002 vereinbarte Befristung der gerichtlichen Befristungskontrolle, so dass die Prüfung nicht nach altem, sondern nach neuem Recht vorzunehmen ist.</p>
<p>a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats unterliegt bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die zuletzt vereinbarte Befristung der gerichtlichen Kontrolle. Durch den vorbehaltslosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Vertragsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage, die für ihre Rechtsbeziehungen künftig allein maßgeblich sein soll. Dadurch wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben (BAG 8. Mai 1985 &#8211; 7 AZR 191/84 &#8211; BAGE 49, 73 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 97 = EzA BGB § 620 Nr. 76, zu II der Gründe; 4. Juni 2003 &#8211; 7 AZR 523/02 &#8211; AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 252 = EzA BGB 2002 § 620 Nr. 4, zu 2 a der Gründe; 5. Mai 2004 &#8211; 7 AZR 629/03 &#8211; AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 27 = EzA TzBfG § 15 Nr. 1, zu I 1 a der Gründe) .</p>
<p>Etwas anderes gilt nur, wenn die Parteien bei Abschluss des letzten Vertrags einen entsprechenden Vorbehalt vereinbart haben oder wenn es sich bei dem letzten Vertrag um einen unselbstständigen Annex zum vorherigen Vertrag handelt, mit dem das bisherige befristete Arbeitsverhältnis nur hinsichtlich seines Endzeitpunkts modifiziert werden sollte (BAG 15. Februar 1995 &#8211; 7 AZR 680/94 &#8211; AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 166 = EzA BGB § 620 Nr. 130, zu I 1 und I 2 der Gründe) oder wenn im Bereich des Hochschulrahmengesetzes ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand gegeben ist ( BAG 23. Februar 2000 &#8211; 7 AZR 825/98 &#8211; AP HRG § 57b Nr. 26 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 25, zu II 1 der Gründe). Zur Annahme eines entsprechenden Parteiwillens für eine Annexregelung reicht es nicht aus, dass der letzte und der vorletzte Vertrag in den Vertragsbedingungen übereinstimmen und die zu erfüllende Arbeitsaufgabe die gleiche bleibt (BAG 21. Januar 1987 &#8211; 7 AZR 265/85 &#8211; AP BGB § 620 Hochschule Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 89, zu I 2 der Gründe) . Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten. Diese sind anzunehmen, wenn der Anschlussvertrag lediglich eine verhältnismäßig geringfügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts betrifft, diese Korrektur sich am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrags orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit an erst später eintretende, zum Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht. Alles in allem darf es den Parteien nur darum gegangen sein, die Laufzeit des alten Vertrags mit dem Sachgrund der Befristung in Einklang zu bringen (BAG 15. Februar 1995 &#8211; 7 AZR 680/94 &#8211; aaO, zu I 2 der Gründe; 1. Dezember 1999 &#8211; 7 AZR 236/98 &#8211; AP HRG § 57b Nr. 21 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 21, zu I der Gründe) .</p>
<p>b) Nach diesen Grundsätzen unterliegt nur der letzte Vertrag der Befristungskontrolle. Die Parteien haben keine Vorbehaltsvereinbarung getroffen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, bei den Vertragsverlängerungen nach dem Vertrag vom 26. September 2001 habe es sich deshalb um Annexverträge zu diesem Vertrag gehandelt, weil die Vereinbarungen ausdrücklich als Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag vom 26. September 2001 bezeichnet gewesen seien und die sonstigen Bedingungen des Arbeitsvertrags unverändert fortgelten sollten. Es habe sich deshalb lediglich um eine Korrektur hinsichtlich des Befristungsendtermins gehandelt. Schließlich liegt auch kein hochschulrechtlicher Sondertatbestand vor.</p>
<p>aa) Für die Prüfung, ob ein unselbstständiger Annexvertrag geschlossen wurde, kommt es nicht darauf an, dass die Verträge in den Vertragsbedingungen übereinstimmen und die zu erfüllende Arbeitsaufgabe die gleiche bleibt (BAG 25. August 2004 &#8211; 7 AZR 7/04 &#8211; zur Veröffentlichung vorgesehen &lt;zVv.&gt;, zu I 2 a der Gründe) . Entscheidend ist, dass es den Parteien erkennbar nicht um die Anpassung der Vertragslaufzeit an später eingetretene, nicht vorhersehbare Umstände ging. Die Verlängerungen der befristeten Verträge erfolgten jeweils, nachdem der Personalrat den Antrag auf Freistellung des Klägers zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Personalratsmitglieds gestellt und die Beklagte dem zugestimmt hatte. Dies war bereits mit Schreiben vom 27. März 2001, 24. Juli 2001, 24. September 2001, 6. März 2002, 18. Juli 2002 und zuletzt 9. September 2002 bis zum 28. Februar 2003 der Fall. Damit ging es den Parteien bei den dem Vertrag vom 26. September 2001 nachfolgenden Verlängerungsverträgen nicht um eine Korrektur des Endtermins, um die Laufzeit des alten Vertrags mit dem bisherigen Sachgrund der Befristung in Einklang zu bringen. Die jeweils erneuten Freistellungen des Klägers für seine Personalratstätigkeit bildeten neue sachliche Gründe für die weiteren befristeten Verträge.</p>
<p>bb) Es handelte sich bei den Verträgen ab 22. März 2002 auch nicht um Verlängerungen nach § 57b Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 HRG nF, zu deren Vorgängerregelung in § 57c Abs. 6 Nr. 5 HRG aF der Senat den vorhergehenden Vertrag der Befristungskontrolle unterworfen hat (BAG 23. Februar 2000 &#8211; 7 AZR 825/98 &#8211; AP HRG § 57b Nr. 26 = EzA BGB § 620 Hochschulen Nr. 25, zu II 1 der Gründe) . Nach dieser Vorschrift verlängert sich die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags im Einverständnis mit dem Mitarbeiter ua. um Zeiten einer Freistellung im Umfang von mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personalvertretung. Diese Vorschrift liegt ersichtlich dem Schreiben des Klägers vom 11. November 2002 zugrunde. § 57b HRG findet aber auf studentische Hilfskräfte wie den Kläger keine Anwendung. § 57b Abs. 4 HRG verweist für seinen persönlichen Geltungsbereich nur auf den Personenkreis des § 57b Abs. 1 HRG. Das sind gemäß § 57b Abs. 1 Satz 1 HRG iVm. § 57a Abs. 1 Satz 1 HRG wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter und wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte. Der mit einer Arbeitszeit von 80 Stunden freigestellte Kläger war demgegenüber studentische Hilfskraft nach § 57e HRG nF. Dabei handelt es sich um Personen, die zwar als Studierende an einer Hochschule eingeschrieben sind, in der Regel nicht über einen ersten berufsqualifizierten Abschluss verfügen und regelmäßig nur im Nebenberuf tätig sind und mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt werden (ErfK/Müller-Glöge 5. Aufl. § 57e HRG Rn. 2; KR-Lipke 7. Aufl. § 57e HRG Rn. 1; APS/Schmidt 2. Aufl. § 57e HRG Rn. 4) . So kann dahingestellt bleiben, ob nach neuem Recht die Rechtsprechung zu § 57c Abs. 6 HRG aF fortzusetzen sein wird.</p>
<p>2. Die Befristung zum 28. Februar 2003 im Vertrag vom 25. September 2002 bedurfte keines sachlichen Grundes. Sie ist nach § 57e Satz 1 HRG nF gerechtfertigt. Danach ist die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Hilfskräften, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind (studentische Hilfskräfte) bis zur Dauer von vier Jahren zulässig. Diese Höchstgrenze von vier Jahren ersetzt die nach früherem Recht im HRG zulässige Sachgrundbefristung gemäß § 57b Abs. 1 HRG aF. § 57e HRG nF lässt damit erstmals eine im Ergebnis sachgrundlose Befristung zu (APS/Schmidt 2. Aufl. § 57e HRG Rn. 1 und Rn. 5) .</p>
<p>a) § 57e HRG nF ist auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien aus dem Vertrag vom 25. September 2002 anwendbar. Dem steht nicht entgegen, dass das Bundesverfassungsgericht das Hochschulrahmengesetz in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693), gültig ab 23. Februar 2002, insgesamt für nichtig erklärt hat (BVerfG 27. Juli 2004 &#8211; 2 BvF 2/02 &#8211; BVerfGE 111, 226) . § 57e HRG aus der Zwischenfassung ist durch den Gesetzgeber wieder in Kraft gesetzt worden. Nach § 57f Abs. 1 Satz 1 HRG nF findet § 57e HRG nF wieder auf Arbeitsverträge Anwendung, die seit dem 23. Februar 2002 (vom Zwischenraum der 2. Jahreshälfte 2004 abgesehen) abgeschlossen wurden.</p>
<p>b) Die Befristung zum 28. Februar 2003 überschreitet nicht die nach dem HRG zulässige Befristungshöchstdauer von vier Jahren für eine sachgrundlose Befristung nach § 57e Satz 1 HRG. Zwar ergibt die Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten des Klägers seit dem 1. Oktober 1998 bis zum 28. Februar 2003 eine Überschreitung der Vierjahresfrist; die Berechnung der Vierjahresfrist beginnt aber für Verträge, die seit dem 23. Februar 2002 abgeschlossen wurden, erstmals zu laufen. Das ergibt die Auslegung des § 57f Abs. 1 Satz 1 HRG nF unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck des Gesetzes.</p>
<p>aa) Die erstmalige Geltung der Vierjahresfrist des § 57e Satz 1 HRG nF folgt bereits aus dem Wortlaut von § 57f Abs. 1 Satz 1 HRG nF. Die Vorschrift bestimmt die erstmalige Anwendung ua. des § 57e HRG nF, ohne eine Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten vorzusehen. Sie stellt für die Geltung der vierjährigen Befristungshöchstdauer allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags ab.</p>
<p>bb) Eine Anrechnung der vor dem 23. Februar 2002 befristeten Beschäftigungen folgt auch nicht aus dem Sinn und Zweck des § 57e HRG nF. Die Beschäftigungszeiten von studentischen Hilfskräften nach dem HRG vor dem Fünften Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 16. Februar 2002 sind nicht mit den Beschäftigungszeiten nach dem HRG in der Fassung vom 27. Dezember 2004 vergleichbar. § 57f HRG nF regelt eine Höchstgrenze der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverhältnissen der studentischen Hilfskräfte. Die Norm ersetzt die nach früherem Recht allein zulässige Sachgrundbefristung gemäß § 57b Abs. 1 HRG aF. Es gab für studentische Hilfskräfte, die der Gruppe der wissenschaftlichen Hilfskräfte zugeordnet waren, keine sachgrundlose Befristung nach dem HRG. Es ist deshalb sachgerecht, bisherige durch einen Sachgrund gerechtfertigte Befristungen nicht auf die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung nach § 57e Satz 1 HRG anzurechnen.</p>
<p>cc) Der Wille des Gesetzgebers, mit der Neuregelung vom 27. Dezember 2004 die Befristungshöchstdauer für bereits vor dem 23. Februar 2002 befristet beschäftigtes Hochschulpersonal übergangsweise im Ergebnis erheblich zu verlängern, wird durch die weitere Übergangsregelung in § 57f Abs. 2 Satz 1 HRG nF bestätigt. Danach ist der Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern sowie mit wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften (§ 57b Abs. 1 HRG iVm § 57a Abs. 1 HRG aF), die bereits vor dem 23. Februar 2002 in einem befristeten Arbeitsverhältnis ua. zu einer Hochschule standen, nach neuem Recht mit einer Laufzeit bis zum 29. Februar 2008 zulässig, selbst wenn die Befristungshöchstdauer nach § 57b Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HRG bereits durch Vorbeschäftigungen mit Sachgrund abgelaufen war.</p>
<p>3. Die Beklagte kann die streitgegenständliche Befristungsabrede auch auf § 57e Satz 1 HRG nF stützen. Dem steht nicht entgegen, dass im Vertrag vom 25. September 2002 nicht auf das HRG Bezug genommen wurde. Das Zitiergebot des § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG nF findet auf Verträge mit studentischen Hilfskräften keine Anwendung. § 57a Abs. 1 Satz 1 HRG nF ordnet die Geltung von § 57b und § 57c HRG nF nur für befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften an. Hierzu gehören studentische Hilfskräfte nicht. Eine Bezugnahme auf § 57b HRG nF wie bei privaten Dienstverträgen nach § 57c HRG nF und wissenschaftlichem Personal an Forschungseinrichtungen nach § 57d HRG nF enthält § 57e HRG nF nicht.</p>
<p>III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.</p></blockquote>

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		<title>BAG: Probezeitbefristung als zusätzliche Klausel überraschend und unwirksam</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Jul 2009 14:54:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Teilzeitarbeitsverträge dürfen nicht doppelt durch Formulararbeitsverträge befristet werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine zusätzliche Vertragsbefristung ohne drucktechnische Hervorhebung, für unwirksam erklärt. In einem Formulararbeitsvertrag kann demnach nicht eine sechsmonatige Beendigung zum Ende der Probezeit neben der Befristung des Vertrags auf ein Jahr erfolgen.

Das Bundesarbeitsgericht gab damit der Klägerin recht, die diese weitere Möglichkeit der Kündigung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Teilzeitarbeitsverträge dürfen nicht doppelt durch Formulararbeitsverträge befristet werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine zusätzliche Vertragsbefristung ohne drucktechnische Hervorhebung, für unwirksam erklärt. In einem Formulararbeitsvertrag kann demnach nicht eine sechsmonatige Beendigung zum Ende der Probezeit neben der Befristung des Vertrags auf ein Jahr erfolgen.</p>
<p><span id="more-17"></span></p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht gab damit der Klägerin recht, die diese weitere Möglichkeit der Kündigung für überaschend hielt. Betrachtet man das Vertragsverhältnis, so ist die Entscheidung auch praktisch nachvollziehbar: Bei einem auf ein Jahr begrenzten Arbeitsverhältnis macht eine Probezeit von einem halben Jahr die halbe Vertragslaufzeit aus. Eine Arbeitgeberin muss nicht damit rechnen, dass der Teilzeitarbeitsvertrag eine solche weitere Befristung enthalten würde.</p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.kanzlei-exner.de</p>
<p>PM Nr. 32/08 des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 16. April 2008 &#8211; 7 AZR 132/07 -</p>
<h4 style="padding-left: 30px;">Probezeitbefristung innerhalb eines für ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags</h4>
<p style="padding-left: 30px;">Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere Befristung des Arbeitsvertrags zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, ist die Probezeitbefristung eine überraschende Klausel, die nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil wird. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1. November 2005 beschäftigt. Nach § 1 des von der Beklagten gestellten Formulararbeitsvertrags war das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Oktober 2006 befristet. Diese Vertragsdauer war fett und in vergrößerter Schrift gedruckt. In dem folgenden Vertragstext war ohne besondere drucktechnische Hervorhebung bestimmt, dass die ersten sechs Monate als Probezeit gelten und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2006 mit, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung zum Ablauf der Probezeit am 30. April 2006 ende.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Der Siebte Senat hat der Klage, mit der sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2006 gewandt hat, ebenso wie die Vorinstanzen stattgegeben. Die Probezeitbefristung ist als überraschende Klausel nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Klägerin konnte aus dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags mit der drucktechnischen Hervorhebung der einjährigen Vertragslaufzeit entnehmen, dass dieser für die Dauer eines Jahres abgeschlossen werden sollte. Nach dieser optischen Vertragsgestaltung brauchte die Klägerin nicht damit zu rechnen, dass der nachfolgende Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere Befristung zu einem früheren Beendigungszeitpunkt enthielt mit der Folge, dass die Befristung für die Dauer eines Jahres nicht zum Tragen kam, da das Arbeitsverhältnis bereits zuvor nach Ablauf von sechs Monaten enden sollte.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Januar 2007 &#8211; 3 Sa 489/06 -</p>
<p style="padding-left: 30px;">

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		<pubDate>Fri, 03 Jul 2009 17:00:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Immer häufiger weichen Festanstellungen Arbeitsverträgen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Gerade in IT-Berufen bietet die derzeitige Nachfrage einen gewissen Schutz. Dennoch sind weniger qualifizierte Arbeitsplätze ( z. B. Wissenschaftliche Hilfskräfte, Diplomanten-Stellen, Berufseinsteiger) oft nicht ausreichend. Die Umgehung der Festanstellung ist nicht schwer zu bewerkstelligen. So sind die Sachgründe des Gesetzes nicht immer an Dritte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer häufiger weichen Festanstellungen Arbeitsverträgen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Gerade in IT-Berufen bietet die derzeitige Nachfrage einen gewissen Schutz. Dennoch sind weniger qualifizierte Arbeitsplätze ( z. B. Wissenschaftliche Hilfskräfte, Diplomanten-Stellen, Berufseinsteiger) oft nicht ausreichend. Die Umgehung der Festanstellung ist nicht schwer zu bewerkstelligen. So sind die Sachgründe des Gesetzes nicht immer an Dritte oder unawendbare Ereignisse gebunden (so wohl die Vertretung eines fest angestellten Arbeitnehmers wegen Krankheit oder Elternzeit).<br />
Hausgemachte Befristungsgründe laden gerade zur Umstellung des Arbeitsmodells ein, wie die Einstellung für ein konkretes Projekt oder bei öffentlichen Arbeitgebern auch der Verweis auf ein beschränkt frei gegebenes Budget. Gerade im Bereich neuerer Technologien lassen sich bestimmte Arbeitvorgänge in Projekte unter- oder zergliedern und schon kann statt des Anstellungsvertrags eine (nur) befristete Anstellung geschaffen werden.</p>
<p><span id="more-21"></span>Damit könne Unternehmen den gesetzlichen Kündigungsschutz in wesentlichen Bereichen umgehen. Die Einschränkungen des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erscheinen in der Praxis vielfach wirkungslos.</p>
<p>In &#8220;<a title="Einstellung unter Vorbehalt | Artikel DerWesten" href="http://www.derwesten.de/community/remoteS1Articles/news-108323039/" target="_blank">Campus u. Karriere</a>&#8220;, 27.01.2009, DerWesten wird auf diese Entwicklung kritisch hingewiesen:</p>
<blockquote>
<h4>Einstellung unter Vorbehalt &#8211; Immer mehr Arbeitsverträge sind befristet</h4>
<p>Berlin. Immer mehr Unternehmen stellen neue Mitarbeiter nur auf Zeit ein. Nach Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) sind mittlerweile über 40 Prozent aller neu abgeschlossenen Arbeitsverträge befristet. Im Jahr 2001 hatte erst jeder dritte Vertrag ein Verfallsdatum.<br />
Aus Arbeitgebersicht hat ein befristeter Vertrag den großen Vorteil, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Beschäftigungsdauer automatisch endet. Da es keine Kündigung gibt, können Arbeitnehmer auch keine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.</p></blockquote>
<p>Weiter heißt es, gebe es jedoch einen sogenannten Sachgrund für die Befristung, könne ein und derselbe Arbeitgeber einen Arbeitnehmer auch über Jahre immer wieder befristet beschäftigen. Dies erläutert eine Fachanwältinnen für Arbeitsrecht und Autorinnen eines im Frankfurter Bund-Verlag erschienenen Ratgebers für Betriebsräte.</p>
<p>RA Exner &#8211; www.wissenschaftszeitvertrag.de -</p>

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