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VG Köln: Zulassungszahlen bei Vergabe von Studienplätzen abhängig von befristeten Arbeitsverträgen

VG Köln, Beschluss vom 21.02.2008, Az. 6 Nc 272/07 – Red. Leitsätze:

  1. Nach dem Berechnungsverfahren der KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot (1.) und Lehrnachfrage (2.) sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der KapVO (3.) zu ermitteln.
  2. Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO und dabei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit, ausgedrückt in Semesterwochenstunden (Deputatstunden = DS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO).
  3. Eine Überschreitung der zulässigen Beschäftigungsdauer in einem gewissen zeitlichen Umfang kapazitätsrechtlich unschädlich, denn auf eine arbeitsrechtliche Betrachtung kommt es primär insoweit nicht an.

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