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	<title>Wissenschaftszeitvertrag.de &#187; Teilzeitarbeit</title>
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	<description>Recht der befristeten Arbeitsverträge an Universitäten und Hochschulen.</description>
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		<title>BAG: Probezeitbefristung als zusätzliche Klausel überraschend und unwirksam</title>
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		<pubDate>Wed, 22 Jul 2009 14:54:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
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		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
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		<description><![CDATA[Teilzeitarbeitsverträge dürfen nicht doppelt durch Formulararbeitsverträge befristet werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine zusätzliche Vertragsbefristung ohne drucktechnische Hervorhebung, für unwirksam erklärt. In einem Formulararbeitsvertrag kann demnach nicht eine sechsmonatige Beendigung zum Ende der Probezeit neben der Befristung des Vertrags auf ein Jahr erfolgen.

Das Bundesarbeitsgericht gab damit der Klägerin recht, die diese weitere Möglichkeit der Kündigung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Teilzeitarbeitsverträge dürfen nicht doppelt durch Formulararbeitsverträge befristet werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat eine zusätzliche Vertragsbefristung ohne drucktechnische Hervorhebung, für unwirksam erklärt. In einem Formulararbeitsvertrag kann demnach nicht eine sechsmonatige Beendigung zum Ende der Probezeit neben der Befristung des Vertrags auf ein Jahr erfolgen.</p>
<p><span id="more-17"></span></p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht gab damit der Klägerin recht, die diese weitere Möglichkeit der Kündigung für überaschend hielt. Betrachtet man das Vertragsverhältnis, so ist die Entscheidung auch praktisch nachvollziehbar: Bei einem auf ein Jahr begrenzten Arbeitsverhältnis macht eine Probezeit von einem halben Jahr die halbe Vertragslaufzeit aus. Eine Arbeitgeberin muss nicht damit rechnen, dass der Teilzeitarbeitsvertrag eine solche weitere Befristung enthalten würde.</p>
<p>Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel &#8211; www.kanzlei-exner.de</p>
<p>PM Nr. 32/08 des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 16. April 2008 &#8211; 7 AZR 132/07 -</p>
<h4 style="padding-left: 30px;">Probezeitbefristung innerhalb eines für ein Jahr befristeten Arbeitsvertrags</h4>
<p style="padding-left: 30px;">Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere Befristung des Arbeitsvertrags zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, ist die Probezeitbefristung eine überraschende Klausel, die nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil wird. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1. November 2005 beschäftigt. Nach § 1 des von der Beklagten gestellten Formulararbeitsvertrags war das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. November 2005 bis zum 31. Oktober 2006 befristet. Diese Vertragsdauer war fett und in vergrößerter Schrift gedruckt. In dem folgenden Vertragstext war ohne besondere drucktechnische Hervorhebung bestimmt, dass die ersten sechs Monate als Probezeit gelten und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 19. April 2006 mit, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung zum Ablauf der Probezeit am 30. April 2006 ende.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Der Siebte Senat hat der Klage, mit der sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2006 gewandt hat, ebenso wie die Vorinstanzen stattgegeben. Die Probezeitbefristung ist als überraschende Klausel nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Die Klägerin konnte aus dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags mit der drucktechnischen Hervorhebung der einjährigen Vertragslaufzeit entnehmen, dass dieser für die Dauer eines Jahres abgeschlossen werden sollte. Nach dieser optischen Vertragsgestaltung brauchte die Klägerin nicht damit zu rechnen, dass der nachfolgende Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere Befristung zu einem früheren Beendigungszeitpunkt enthielt mit der Folge, dass die Befristung für die Dauer eines Jahres nicht zum Tragen kam, da das Arbeitsverhältnis bereits zuvor nach Ablauf von sechs Monaten enden sollte.</p>
<p style="padding-left: 30px;">Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Januar 2007 &#8211; 3 Sa 489/06 -</p>
<p style="padding-left: 30px;">

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		<title>Erosion der Festanstellung, Studie des IAB</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Jul 2009 17:00:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Exner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Aktuelle Meldungen]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Teilzeitarbeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Immer häufiger weichen Festanstellungen Arbeitsverträgen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Gerade in IT-Berufen bietet die derzeitige Nachfrage einen gewissen Schutz. Dennoch sind weniger qualifizierte Arbeitsplätze ( z. B. Wissenschaftliche Hilfskräfte, Diplomanten-Stellen, Berufseinsteiger) oft nicht ausreichend. Die Umgehung der Festanstellung ist nicht schwer zu bewerkstelligen. So sind die Sachgründe des Gesetzes nicht immer an Dritte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Immer häufiger weichen Festanstellungen Arbeitsverträgen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Gerade in IT-Berufen bietet die derzeitige Nachfrage einen gewissen Schutz. Dennoch sind weniger qualifizierte Arbeitsplätze ( z. B. Wissenschaftliche Hilfskräfte, Diplomanten-Stellen, Berufseinsteiger) oft nicht ausreichend. Die Umgehung der Festanstellung ist nicht schwer zu bewerkstelligen. So sind die Sachgründe des Gesetzes nicht immer an Dritte oder unawendbare Ereignisse gebunden (so wohl die Vertretung eines fest angestellten Arbeitnehmers wegen Krankheit oder Elternzeit).<br />
Hausgemachte Befristungsgründe laden gerade zur Umstellung des Arbeitsmodells ein, wie die Einstellung für ein konkretes Projekt oder bei öffentlichen Arbeitgebern auch der Verweis auf ein beschränkt frei gegebenes Budget. Gerade im Bereich neuerer Technologien lassen sich bestimmte Arbeitvorgänge in Projekte unter- oder zergliedern und schon kann statt des Anstellungsvertrags eine (nur) befristete Anstellung geschaffen werden.</p>
<p><span id="more-21"></span>Damit könne Unternehmen den gesetzlichen Kündigungsschutz in wesentlichen Bereichen umgehen. Die Einschränkungen des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erscheinen in der Praxis vielfach wirkungslos.</p>
<p>In &#8220;<a title="Einstellung unter Vorbehalt | Artikel DerWesten" href="http://www.derwesten.de/community/remoteS1Articles/news-108323039/" target="_blank">Campus u. Karriere</a>&#8220;, 27.01.2009, DerWesten wird auf diese Entwicklung kritisch hingewiesen:</p>
<blockquote>
<h4>Einstellung unter Vorbehalt &#8211; Immer mehr Arbeitsverträge sind befristet</h4>
<p>Berlin. Immer mehr Unternehmen stellen neue Mitarbeiter nur auf Zeit ein. Nach Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) sind mittlerweile über 40 Prozent aller neu abgeschlossenen Arbeitsverträge befristet. Im Jahr 2001 hatte erst jeder dritte Vertrag ein Verfallsdatum.<br />
Aus Arbeitgebersicht hat ein befristeter Vertrag den großen Vorteil, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Beschäftigungsdauer automatisch endet. Da es keine Kündigung gibt, können Arbeitnehmer auch keine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.</p></blockquote>
<p>Weiter heißt es, gebe es jedoch einen sogenannten Sachgrund für die Befristung, könne ein und derselbe Arbeitgeber einen Arbeitnehmer auch über Jahre immer wieder befristet beschäftigen. Dies erläutert eine Fachanwältinnen für Arbeitsrecht und Autorinnen eines im Frankfurter Bund-Verlag erschienenen Ratgebers für Betriebsräte.</p>
<p>RA Exner &#8211; www.wissenschaftszeitvertrag.de -</p>

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