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BAG: Befristung bei Arbeitsvertrag mit studentischer Hilfskraft (2002)
BAG, Urteil vom 20.04.2005, 7 AZR 293/04, Befristung bei Arbeitsvertrag mit studentischer Hilfskraft – Amtl. Leitsätze:
- Die Befristung der seit dem 23. Februar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge mit studentischen Hilfskräften ist nach § 57e Satz 1 HRG iVm § 57f Abs 1 Satz 1 HRG nF für die Dauer von vier Jahren zulässig.
- Befristete Vorbeschäftigungszeiten nach dem HRG in der vormaligen Fassung bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.
Anm.: Die Entscheidung gilt für die Rechtslage eines am 23.02.2002 geschlossenen Arebitsvertrags und bei Beendigung durch Befristung zum 28. Februar 2003.